Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit einem Schreiben, welches mit 13.04.2010 datiert wurde und am 08.09.2014 bei der belangten Behörde einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende Anrechnung seiner angeführten Zeit als Schüler und Lehrling. Begründend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die österreichische Rechtslage europarechtswidrig wäre. Der Beschwerdeführer ersuchte um Auszahlung daraus resultierender Differenzbeträge. 2. Mit Bescheid der belangten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Oberst (Verwendungsgruppe MBO 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 19.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. Die belangte Behörde erließ weiterer Folge den nu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 17.05.2013, verbessert mit Formular am 01.07.2013, die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Mit im
Spruch: genannten Bescheid des Kommando Landstreitkräfte wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z3, Abs. 79a und Abs. 79b GehG 1956 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Am 14.06.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 03.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Verwendung des Formulars BGBl. II 282/2010. Dabei führte er begründend aus, dass bei der Festsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung seine Schulzeiten vor dem 18. Geburtstag - dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014, C-530/13 - anzurechnen seien und § 66 Abs. 2 RStDG idF BGBl. I 82/2010 nicht anzuwenden sei, womit die 2. Gehalt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. I.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 169c Abs. 2... mehr lesen...