Norm: UGB §141 Abs1UGB §142 Abs1UGB §907 ABs8UGB §907 Abs9
Rechtssatz: Nach § 907 Abs 9 UGB ist § 141 Abs 1 Satz 1 UGB auf Altgesellschaften nicht anwendbar. Damit wird gerade jener Regelungstatbestand ausgenommen, der seinem Inhalt nach bereits bisher nach der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde. Satz 2 dieser Bestimmung kann nur im Zusammenhang mit Satz 1 gelesen werden und ist selbstständig nicht anwendbar. Bei § 142 UGB handelt es si... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind persönlich haftende Gesellschafter der Gebrüder P***** OG mit dem Sitz in G*****. Am 29. 6. 2007 kündigte der Beklagte die Gesellschaft zum 30. 9. 2007 auf. Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er gemäß § 141 Abs 1 UGB iVm § 142 Abs 1 UGB als einziger verbleibender Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft beschlossen habe und das Unternehmen in der Rechtsform eines protokollierten Einzelunternehmers fortführe... mehr lesen...