Norm: UGB §285 Abs3UGB §906 Abs37
Rechtssatz: Eine rechtskräftig verhängte und noch nicht gezahlte Zwangsstrafe kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB auch dann nachgelassen werden, wenn die Verstöße gegen die Offenlegungspflicht ausschließlich vor dem 19.7.2015 (dem Stichtag des § 906 Abs 37 UGB) begangen worden sind. Entscheidungstexte 30 R 104/21s Entscheidungstext O... mehr lesen...