RS OGH 2021/6/29 30R104/21s

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Norm

UGB §285 Abs3
UGB §906 Abs37

Rechtssatz

Eine rechtskräftig verhängte und noch nicht gezahlte Zwangsstrafe kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB auch dann nachgelassen werden, wenn die Verstöße gegen die Offenlegungspflicht ausschließlich vor dem 19.7.2015 (dem Stichtag des § 906 Abs 37 UGB) begangen worden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001003

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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