Norm
UGB §285 Abs3Rechtssatz
Eine rechtskräftig verhängte und noch nicht gezahlte Zwangsstrafe kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB auch dann nachgelassen werden, wenn die Verstöße gegen die Offenlegungspflicht ausschließlich vor dem 19.7.2015 (dem Stichtag des § 906 Abs 37 UGB) begangen worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001003Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021