Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Straferkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , wurde über XXXX als Inhaberin des eingetragenen Einzelunternehmens „ XXXX .“ in XXXX , FN XXXX , wegen einem unzulässigen Telefonanruf zu Werbezwecken gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 iVm § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 eine Geldstrafe von je € XXXX ,--, zuzüglich eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € XXXX ,---, sohin in Summe ein Gesamtbetrag von € XXXX ,-- verhängt. ... mehr lesen...