TE Bvwg Beschluss 2020/6/3 W273 2221799-1

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
TKG 2003 §107 Abs1
TKG 2003 §109 Abs4 Z8
TKG 2003 §113 Abs5a
UGB §49 Abs1
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §50 Abs1

Spruch

W273 2221799-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Prokurist der „ XXXX , gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom XXXX , GZ XXXX :

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Straferkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , wurde über XXXX als Inhaberin des eingetragenen Einzelunternehmens „ XXXX .“ in XXXX , FN XXXX , wegen einem unzulässigen Telefonanruf zu Werbezwecken gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 iVm § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 eine Geldstrafe von je € XXXX ,--, zuzüglich eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € XXXX ,---, sohin in Summe ein Gesamtbetrag von € XXXX ,-- verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob XXXX als Prokurist der „ XXXX .“ (im Folgenden „der Antragsteller“) mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis in vollem Umfang wegen materieller Rechtswidrigkeit, mangelhafter Sachverhaltsdarstellung, mangelhafter Beweiswürdigung und unzweckmäßiger Ermessensausübung bekämpft wurde.

3. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Schreiben vom XXXX wurde das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde XXXX , Inhaberin der „ XXXX .“ zur Kenntnis übermittelt.

5. Der Antragsteller vertritt die „ XXXX .“ als Prokurist seit XXXX selbständig (offenes Firmenbuch). Mit Schreiben vom XXXX wurde die Beschwerde an den Antragsteller mit dem Hinweis zur Verbesserung zurückgestellt, dass der Antragsteller die Beschwerde persönlich gezeichnet habe, der Antragsteller jedoch durch das gegen XXXX erlassene Straferkenntnis nicht in seinen Rechten verletzt sei. Dem Antragsteller wurde der Auftrag erteilt, den Mangel (zB. durch Vorlage einer Vertretungsvollmacht) binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden würde. Das Schreiben wurde dem Antragsteller als RSa-Brief mit Wirkung vom XXXX durch Hinterlegung zugestellt.

6. Bis zum Ausfertigungsdatum dieses Beschlusses erfolgte kein Verbesserungsversuch des mit Schreiben vom XXXX dargestellten Mangels.

7. Der Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes und dem offenen Firmenbuch zu FN XXXX .

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1.1. Die Adressatin des angefochtenen Straferkenntnisses ist Inhaberin des Einzelunternehmens „ XXXX “, FN XXXX . Der Antragsteller vertritt die „ XXXX .“ als Prokurist seit XXXX selbständig.

Die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis wurde vom Antragsteller auf dem Briefpapier der „ XXXX .“ verfasst,mit dem Namen des Antragstellers gezeichnet und vom Antragsteller unterschrieben. Der Antragsteller verweist in der Beschwerde und den darin gestellten Anträgen auf „die Beschwerdeführerin“. Damit ist offensichtlich die Inhaberin der „ XXXX .“ gemeint.

Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Antragsteller die Beschwerde im Namen der Inhaberin der „ XXXX .“ erhoben hat. Da der Antragsteller die Beschwerde im eigenen Namen unterfertigt hat, stellt sich die Frage, ob die Erhebung der Beschwerde im Namen der Inhaberin der „ XXXX .“ durch den Antragsteller durch die erteilte Prokura gedeckt ist.

1.2.    § 49 Unternehmensgesetzbuch lautet:

„Umfang der Prokura

§ 49. (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.“

Von der Prokura nicht umfasst sind stellvertretungsfeindliche Geschäfte (Schopper/Trenker in U. Torggler, UGB3 § 49 Rz 12 (Stand 1.1.2019, rdb.at)). Dazu zählt nach der Rechtsprechung auch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), zumal der Prokurist selbst nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugt ist (VwGH 21.10.2005, 2005/02/0191; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 13 (Stand 1.5.2017, rdb.at).

Da die Prokura die Vertretungsbefugnis nach § 9 Abs. 1 VStG nicht umfasst und das Straferkenntnis gegen die Inhaberin der „ XXXX .“ persönlich gerichtet ist, ist auch die Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis nicht von der Prokura gedeckt. Für die Erhebung der Beschwerde durch den Antragsteller im Namen der Inhaberin der „ XXXX .“ ist somit der Nachweis einer Bevollmächtigung erforderlich. Da die die Beschwerde keine Vollmacht der Inhaberin der „ XXXX .“ enthielt, war die Beschwerde mangelhaft im Sinne des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

1.3.    Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX aufgefordert, den Mangel binnen drei Wochen schriftlich (zB. durch Vorlage einer Vollmacht) zu verbessern. Das Schreiben wurde dem Antragsteller mittels RSa-Brief mit Wirkung vom XXXX zugestellt. Auf die Verbesserungsfrist war § 1 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches COVID -19-Begleitgesetz (BGBl. I. Nr. 16/2020 – COVID-19-VwBG) in Verbindung mit § 6 COVID-19-VwBG anzuwenden: Das COVID-19-VwBG trat am 22.03.2020 in Kraft. An diesem Tag war die Verbesserungsfrist noch nicht abgelaufen (§ 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG). Die Frist wurde bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen und begann am 01.05.2020 neu zu laufen. Die dreiwöchige Frist zur schriftlichen Verbesserung des Mangels der Beschwerde ist daher am 22.05.2020 abgelaufen.

1.4.    Da innerhalb der Verbesserungsfrist und bis zum Datum der Ausfertigung dieses Beschlusses keine Vollmacht vorgelegt oder ein anderer Verbesserungsversuch der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, ist die Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG infolge fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keiner der vorgenannten Fälle vor. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Revision ist nicht zulässig.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Direktwerbung Geldstrafe Mängelbehebung Mangelhaftigkeit mangelnde Beschwer Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vertretung Vertretungsbefugnis Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Vollmacht Werbeanruf Werbung Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung Zustimmungserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W273.2221799.1.00

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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