Norm: UGB §352UGB §456
Rechtssatz: Für den von einem GmbH-Gesellschafter an den Mitgesellschafter zu leistenden Kaufpreis für die Abtretung seiner Geschäftsanteile sind grundsätzlich keine unternehmerischen Verzugszinsen zu leisten. Abweichendes gilt dann, wenn beide Gesellschafter ein Unternehmen betreiben, zu dessen Betrieb der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASGG §49aUGB §456
Rechtssatz: Allein der Umstand, dass sich der Schuldner auf unzutreffende Tatsachenbehauptungen stützt, kann an dem Anspruch auf Zinsen nach § 49a ASGG erster Satz nichts ändern. Entscheidungstexte 8 ObA 306/01k Entscheidungstext OGH 20.12.2001 8 ObA 306/01k 8 ObA 208/02z Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 O... mehr lesen...