RS OGH 2018/12/20 6Ob126/18z

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Norm

UGB §352
UGB §456

Rechtssatz

Für den von einem GmbH-Gesellschafter an den Mitgesellschafter zu leistenden Kaufpreis für die Abtretung seiner Geschäftsanteile sind grundsätzlich keine unternehmerischen Verzugszinsen zu leisten. Abweichendes gilt dann, wenn beide Gesellschafter ein Unternehmen betreiben, zu dessen Betrieb der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 126/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 126/18z
    Beisatz: Generell kommt die Anwendung einzelner Bestimmungen des UGB auf den Gesellschafter einer GmbH dann in Betracht, wenn der Normzweck der jeweiligen Bestimmung dies erfordert. (T1); Veröff: SZ 2018/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132432

Im RIS seit

06.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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