Norm: AÖSp §64UGB §414UGB §439UGB §662UGB §663
Rechtssatz: Die Vereinbarung der Verjährungsfrist des § 64 AÖSp ist eine dem § 662 UGB widersprechende und daher unzulässige Begünstigung des Frächters. Für Schäden im Anwendungsbereich des § 663 Abs 2 Z 2 UGB ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 64 AÖSp zulässig und wirksam. Entscheidungstexte 7 Ob 116/17k Entscheidungstext OG... mehr lesen...