Norm
AÖSp §64Rechtssatz
Die Vereinbarung der Verjährungsfrist des § 64 AÖSp ist eine dem § 662 UGB widersprechende und daher unzulässige Begünstigung des Frächters. Für Schäden im Anwendungsbereich des § 663 Abs 2 Z 2 UGB ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 64 AÖSp zulässig und wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132093Im RIS seit
25.07.2018Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018