RS OGH 2018/4/20 7Ob116/17k

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Veröffentlicht am 20.04.2018
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Norm

AÖSp §64
UGB §414
UGB §439
UGB §662
UGB §663

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Verjährungsfrist des § 64 AÖSp ist eine dem § 662 UGB widersprechende und daher unzulässige Begünstigung des Frächters. Für Schäden im Anwendungsbereich des § 663 Abs 2 Z 2 UGB ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 64 AÖSp zulässig und wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132093

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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