Norm: HGB §354UGB §354
Rechtssatz: Die Entgeltvermutung des § 354 Abs 1 HGB erstreckt sich auf jeden Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes für einen anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet. Dieser Bestimmung liegt der der Verkehrssitte zu entnehmende Gedanke zugrunde, daß ein Kaufmann einem anderen nicht umsonst Dienste leistet. Entscheidungstexte 4 Ob 504/85 Entscheid... mehr lesen...