Norm
HGB §354Rechtssatz
Die Entgeltvermutung des § 354 Abs 1 HGB erstreckt sich auf jeden Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes für einen anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet. Dieser Bestimmung liegt der der Verkehrssitte zu entnehmende Gedanke zugrunde, daß ein Kaufmann einem anderen nicht umsonst Dienste leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062354Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020