Norm: UGB §222UGB §284
Rechtssatz: Der Jahresabschluss muss von allen gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft unterschrieben sein; die Einhaltung dieser Vorschrift ist mit Zwangsstrafen durchzusetzen. Entscheidungstexte 30 R 116/20d Entscheidungstext OLG Wien 27.05.2020 30 R 116/20d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG... mehr lesen...