Norm
UGB §222Rechtssatz
Der Jahresabschluss muss von allen gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft unterschrieben sein; die Einhaltung dieser Vorschrift ist mit Zwangsstrafen durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000974Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020