Norm: HGB §161UGB §161
Rechtssatz: Zwischen der KG und deren Gesellschaftern besteht keine Parteiidentität. Entscheidungstexte 1 Ob 509/96 Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 509/96 Veröff: SZ 69/94 5 Ob 381/97h Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 381/97h 5 Ob 236/09f Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 IHGB §119HGB §161UGB §119UGB §161
Rechtssatz: Abgesehen von der Frage der Rechtsfolgen einer Unterlassung unverzüglichen Widerspruches kann vor allem die lang dauernde Untätigkeit des Klägers, der mit der Geltendmachung der behaupteten Nichtigkeit allzulange, nämlich mehr als 15 Monate zugewartet hat, nach Treu und Glauben nur als Zustimmung gewertet werden (§ 863 ABGB); hat er doch damit bei den übrigen Gesellschaftern ganz ein... mehr lesen...