Norm
ABGB §863 IRechtssatz
Abgesehen von der Frage der Rechtsfolgen einer Unterlassung unverzüglichen Widerspruches kann vor allem die lang dauernde Untätigkeit des Klägers, der mit der Geltendmachung der behaupteten Nichtigkeit allzulange, nämlich mehr als 15 Monate zugewartet hat, nach Treu und Glauben nur als Zustimmung gewertet werden (§ 863 ABGB); hat er doch damit bei den übrigen Gesellschaftern ganz eindeutig den Eindruck erweckt, er werde den (von ihm nunmehr behaupteten) Mangel des Beschlusses nicht geltend machen. Für de Beurteilung dessen Verhaltens des Klägers kommt dem Umstand, dass ein anderer Kommanditist gegen den Beschluss "Widerspruch unter Berufung auf § 164 HGB" angemeldet hat, keine Bedeutung zu. Widerspruch ist ein autonomes Recht des einzelnen Gesellschafters. Das Verhalten eines anderen Gesellschafters, kann daher für die Wertung des Verhaltens des Klägers - hier: als Zustimmung - nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014546Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009