RS OGH 1981/11/25 3Ob518/81, 6Ob258/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1981
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Norm

ABGB §863 I
HGB §119
HGB §161
UGB §119
UGB §161

Rechtssatz

Abgesehen von der Frage der Rechtsfolgen einer Unterlassung unverzüglichen Widerspruches kann vor allem die lang dauernde Untätigkeit des Klägers, der mit der Geltendmachung der behaupteten Nichtigkeit allzulange, nämlich mehr als 15 Monate zugewartet hat, nach Treu und Glauben nur als Zustimmung gewertet werden (§ 863 ABGB); hat er doch damit bei den übrigen Gesellschaftern ganz eindeutig den Eindruck erweckt, er werde den (von ihm nunmehr behaupteten) Mangel des Beschlusses nicht geltend machen. Für de Beurteilung dessen Verhaltens des Klägers kommt dem Umstand, dass ein anderer Kommanditist gegen den Beschluss "Widerspruch unter Berufung auf § 164 HGB" angemeldet hat, keine Bedeutung zu. Widerspruch ist ein autonomes Recht des einzelnen Gesellschafters. Das Verhalten eines anderen Gesellschafters, kann daher für die Wertung des Verhaltens des Klägers - hier: als Zustimmung - nicht herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 518/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 3 Ob 518/81
  • 6 Ob 258/08x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 258/08x
    Vgl; Beisatz: Der Grundsatz, dass ein Gesellschafter, der einen Beschluss wegen eines Verfahrensmangels nicht gelten lassen will, unverzüglich Widerspruch zu erheben hat, gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Gesellschafter bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist. Im Hinblick darauf besteht auch für die Annahme einer schlüssigen Zustimmung kein Raum. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014546

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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