Begründung: Die Parteien schlossen im Jahr 1993 die Ehe, der die Kinder Alexander geboren am 31. 10. 1994 und Niklas geboren am 9. 9. 1996 entstammen. Nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubs und eines unbezahlten weiteren Karenzjahres begann die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) cirka Mitte des Jahres 1999 wieder beim Finanzamt F*****, sie ist pragmatisierte Beamtin, zu arbeiten. Sie verdient monatlich inklusive Sonderzahlungen EUR 991 netto. Der Beklagte und ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind seit 1993 verheiratet; der Ehe entstammen zwei mj Kinder. Im Dezember 2002 zog der Beklagte aus der im Wohnungseigentum der Klägerin stehenden Ehewohnung aus. Die Klägerin ist zumindest seit 1996 nicht berufstätig und hat kein eigenes Einkommen. Der Beklagte bezieht ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.437. Er leistet (regelmäßig) Zahlungen von monatlich 634,21 EUR zur Rückführung eines zur Finanzierung der Ehewohnung aufgeno... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt die Verurteilung ihres Ehemannes, alles in seinen Kräften Stehende zu unternehmen, damit (seine Freundin) Johanna H das "eheliche Wohnhaus" in U sofort verläßt und nicht wieder betritt, und alles zu unterlassen, was das Betreten und Bewohnen des Hauses durch Johanna H ermöglichen könnte, insbesondere diese in das eheliche Wohnhaus mitzunehmen und ihr den Zutritt oder Aufenthalt in dem Haus zu gestatten. Das Begehren wurde damit begrundet, daß der Beklagte, der mit... mehr lesen...
Die Streitteile sind verheiratet. Der Kläger begehrt die Fällung des Urteiles, die Beklagte sei schuldig, ihm einen sperrbaren Schlüssel für die Eingangstür der näher beschriebenen Ehewohnung in Linz A-Straße zu übergeben. Er brachte vor, er habe am 1. August 1980 feststellen müssen, daß an der Ehewohnung von der Beklagten ein anderes Schloß angebracht worden sei. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die für eine Urlaubsreise notwendigen Kleidungsstücke aus der Ehewohnung zu holen. Bedin... mehr lesen...