TE OGH 2005/12/14 7Ob191/05x

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Cordula B*****, vertreten durch Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Walter B*****, vertreten durch Dr. Ronald Sutter, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen einstweiligen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 11. April 2005, GZ 1 R 81/05b-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 7. Februar 2005, GZ 9 C 137/04d-7, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und der erstinstanzliche Beschluss wieder hergestellt.

Die klagende Partei und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei die mit EUR 1.220,54 (darin enthalten EUR 203,42 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende und gefährdete Partei hat ihre Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Parteien schlossen im Jahr 1993 die Ehe, der die Kinder Alexander geboren am 31. 10. 1994 und Niklas geboren am 9. 9. 1996 entstammen.

Nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubs und eines unbezahlten weiteren Karenzjahres begann die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge: Klägerin) cirka Mitte des Jahres 1999 wieder beim Finanzamt F*****, sie ist pragmatisierte Beamtin, zu arbeiten. Sie verdient monatlich inklusive Sonderzahlungen EUR 991 netto. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Beklagter) erzielt als klinischer Neuro- und Kinderpsychologe ein monatliches Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen von EUR 2.900.

Mit Kaufvertrag vom 22. 2. 2000 erwarben die Streitteile je 99/1436tel Anteile an der Liegenschaft EZ *****, GB *****, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 6 verbunden ist. In dieser Wohnung leben nach wie vor die beiden Ehegatten und die gemeinsamen Kinder. Zur Finanzierung der Ehewohnung wurden Wohnbaudarlehen des Landes Vorarlberg sowie zwei weitere Kredite bei einer Bank aufgenommen. Für die grundbücherlich sichergestellten Kredite haften beide Streitteile.

Der Beklagte bezahlt monatlich aus seinem Einkommen die nachstehend angeführten Kosten:

Wohnungskredit EUR 400,00

Wohnbaudarlehen EUR 60,46

Lebensversicherung U***** im

Rahmen des Wohnungskredites EUR 429,60

Betriebskosten für die Wohnung EUR 218,04

Strom EUR 45,00

Telefon EUR 50,00.

Die Klägerin kommt mit ihrem Einkommen für die gesamten Lebenshaltungskosten der Familie (inklusive Beklagten) und für die Kinderbetreuung auf. Seit August 2004 steht ihr auch die Kinderbeihilfe in der Höhe von EUR 340 zur Verfügung.

Die Klägerin strebt ihrer am 11. 11. 2004 bei Gericht eingelangten Ehescheidungsklage die Scheidung aus dem Verschulden des Beklagten an. Im Rahmen dieses Verfahrens erhob sie am 7. 1. 2005 den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Bezahlung eines einstweiligen Unterhalts in der Höhe von EUR 700 monatlich. Sie habe sich vereinbarungsgemäß seit der Geburt der beiden Kinder um deren Pflege und Erziehung sowie um die Haushaltsführung gekümmert. Der Beklagte habe ihr kein Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt, weshalb sie nach Ablauf der Karenzzeit gezwungen gewesen sei, neben der Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen. Die Aufnahme der Arbeit in Anbetracht der Betreuung von zwei Kleinkindern sei damals unzumutbar gewesen. Sie habe zum Konto des Beklagten keinen uneingeschränkten Zugang gehabt. Der Wohnungskauf sei lediglich unter Druck des Beklagten zustandegekommen. Sie habe nie auf Unterhalt verzichtet. Unter Zugrundelegung der Prozentsatzmethode und unter Berücksichtigung der beiden weiteren Sorgepflichten stünden der Klägerin 32 % des Familieneinkommens zu. Nach Abzug eines Viertels der Betriebskosten und der Stromkosten, die vom Beklagten bezahlt würden, errechne sich der monatliche Unterhalt mit zumindest EUR 700.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der einstweiligen Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die Klägerin tatsächlich seit der Geburt bis zum Ablauf der Karenz um die beiden Kinder gekümmert habe. Danach sei es aber ihr ausdrücklicher Wunsch gewesen, ihre Tätigkeit beim Finanzamt wieder aufzunehmen. Wenn es auch richtig sei, dass der Beklagte der Klägerin mit deren Zustimmung keinen „Unterhalt" unter dieser Widmung gezahlt habe, sei der Klägerin zu jeder Zeit die uneingeschränkte Benützung des Kontos offen gestanden. Es sei der Wunsch beider Ehegatten gewesen, die nunmehrige gemeinsame Ehewohnung käuflich zu erwerben. Im Jahre 2000 sei deshalb eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen zustandegekommen, bei der sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hätten, dass vom Einkommen des Beklagten sämtliche Rückzahlungen sowie Betriebs- und Verbrauchskosten aber auch die Versicherungen bezahlt würden. Der Beklagte leiste demnach monatliche Zahlungen von EUR 1.912,24 und überlasse der Klägerin die Familienbeihilfe. Vereinbarungsgemäß habe die Klägerin mit ihrem Einkommen die Lebenshaltungskosten der Familie zu decken. Zusätzliche Kosten seien vom Beklagten getragen worden.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass dem Beklagten zum Antragszeitpunkt keine Unterhaltsverletzung vorzuwerfen sei. Ausgehend von 32 % des Familieneinkommens und dem Eigeneinkommen der Klägerin ergebe sich ein Restunterhaltsanspruch von monatlich EUR 254. Der Beklagte bediene jedoch das Wohnbaudarlehen und den weiteren Kredit bei der Bank von monatlich insgesamt EUR 460,46. Diese Beträge müsste man zur Hälfte vom Geldunterhaltsanspruch der Klägerin in Abzug bringen. Weiters begleiche der Beklagte die laufenden Betriebskosten und die Telefonkosten, wovon mindestens 25 % der Klägerin zuzurechnen seien, sodass ein weiterer Geldunterhaltsanspruch der Klägerin nicht bestehe. Die Klägerin habe das Miteigentum an der gemeinsamen Ehewohnung erworben und sei Kreditverpflichtungen eingegangen. Damit hätten die Streitteile eine gemeinsame Lebensgestaltung geplant und vereinbart. Unabhängig davon, ob der Beklagte bereits vor dem Wohnungskauf seine Unterhaltspflicht verletzt habe oder nicht, sei gemeinsam eine Situation geschaffen worden, die eine Berufstätigkeit der Klägerin, welche von dieser zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme ohnehin bereits ausgeübt worden sei, zur notwendigen Folge gehabt habe. Selbst, wenn der Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, sie im Hinblick auf den Wohnungskauf unter Druck gesetzt hätte, ändere sich an der einvernehmlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse nichts, habe doch die Klägerin letztlich dem Wohnungskauf zugestimmt. Die Klägerin behaupte in ihrem Antrag weder, dass es zu irgendeiner Zeit eine Vereinbarung gegeben hätte, wonach der Beklagte dem Gelderwerb nachgehe und die Klägerin den Haushalt zu führen habe, noch behaupte sie, dass ihr Einkommen im Fall einer Unterhaltspflicht des Beklagten wegfalle. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Ausübung ihrer Berufstätigkeit unzumutbar sei, lägen nicht vor.

Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend ab, dass es den Beklagten antragsgemäß zur Bezahlung eines einstweiligen Unterhalts von monatlich EUR 700 ab 7. 1. 2005 verpflichtete. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die Prozentmethode lediglich eine grundsätzliche Orientierungshilfe sei, die sich an durchschnittlichen und typischen Konstellationen orientiere, atypische Fälle hingegen eine den konkreten Verhältnissen angepasste individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien erforderten. Die Rückzahlung der Kredite seien „echte Wohnkosten", die vom Unterhaltspflichtigen getragen werden müssten und angemessen bei der Bildung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen seien. Diese Zahlungen seien im Verhältnis 1 : 1 zwischen dem Unterhaltspflichtigen und der unterhaltsberechtigten Ehegattin aufzuteilen, weil durch die Rückzahlungen Vermögen gebildet und dieses im Aufteilungsverfahren berücksichtigt werde. Die Wohnungsbenützungskosten wie Betriebs-, Strom- und Telefonkosten seien im Zweifel nach Köpfen der im gemeinsamen Haushalt zu versorgenden Personen zu teilen und als Naturalunterhalt auf den Geldunterhalt anzurechnen. Bei einem Familieneinkommen der Streitteile in der Höhe von EUR 3.891 seien daher die Hälfte der echten Wohnungskosten in Abzug zu bringen, wobei es keinen Unterschied mache, ob auch die Prämie für die Lebensversicherung berücksichtigt werde oder nicht. Vom verbleibenden Betrag habe die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf 32 %, sohin entweder EUR 1.170 oder EUR 1.100 (je nach Berücksichtigung der Lebensversicherung). Davon seien die Naturalunterhaltsleistungen in der Höhe von EUR 313,04 in Abzug zu bringen, und zwar zu einem Viertel, sohin mit EUR 78. Dies ergebe einen Unterhaltsanspruch von EUR 1.092 bzw EUR 1.022. Hievon sei aber nicht das gesamte Eigeneinkommen der Klägerin in Abzug zu bringen, da diese nach der faktischen Lebensgestaltung der Streitteile die gesamten Lebenshaltungs- und Kinderbetreuungskosten alleine bestreite. Dieser Betrag komme daher in Naturalien sowohl dem Beklagten als auch den beiden Kindern und letztlich auch ihr selbst zugute. Die Klägerin habe für die gemeinsamen Kinder sowohl die Betreuungsaufgaben übernommen als auch den Geldunterhalt geleistet, sodass es unter diesen Umständen gerechtfertigt sei, auch den auf die Kinder entfallenden Naturalunterhaltsanteil in Abzug zu bringen. Dem Alter der Kinder entsprechend sei es daher angemessen, von EUR 991, dem Einkommen der Klägerin, zwei Drittel als an die Familie geleisteten Naturalunterhalt anzusehen, sodass lediglich EUR 330 (ein Drittel) auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sei. Der Ergänzungsunterhaltsanspruch der Klägerin betrage zumindest EUR 700.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da eine Rechtsprechung zur Frage, inwieweit Leistungen eines Unterhaltsberechtigten an den Unterhaltspflichtigen bzw an gemeinsame Kinder auf einen Unterhaltsergänzungsanspruch nach § 94 Abs 2 dritter Satz ABGB anzurechnen sei, fehle.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da eine Rechtsprechung zur Frage, inwieweit Leistungen eines Unterhaltsberechtigten an den Unterhaltspflichtigen bzw an gemeinsame Kinder auf einen Unterhaltsergänzungsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, dritter Satz ABGB anzurechnen sei, fehle.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.

Einleitend ist hervorzuheben, dass hier ein einstweiliger Unterhaltsanspruch nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung kann im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der einstweilige Unterhalt vom Ehegatten oder vom ehelichen Kind begehrt werden. Im vorliegenden Fall hat lediglich die Klägerin als Ehegattin die Festsetzung des einstweiligen Unterhalts begehrt, nicht jedoch die ehelichen Kinder. Nur ihr Unterhalt steht also im vorliegenden Fall zur Entscheidung an.Einleitend ist hervorzuheben, dass hier ein einstweiliger Unterhaltsanspruch nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung kann im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der einstweilige Unterhalt vom Ehegatten oder vom ehelichen Kind begehrt werden. Im vorliegenden Fall hat lediglich die Klägerin als Ehegattin die Festsetzung des einstweiligen Unterhalts begehrt, nicht jedoch die ehelichen Kinder. Nur ihr Unterhalt steht also im vorliegenden Fall zur Entscheidung an.

Dass sich der Unterhalt der Klägerin nach der Prozentmethode unter Berücksichtigung der beiden ehelichen Kinder mit 32 % des Familieneinkommens berechnet, ist nicht strittig - und wird auch von der Klägerin so ausdrücklich begehrt - (RIS-Justiz RS0047563, RS0012492), wobei es sich bei dieser Berechnungsmethode nicht um ein unverrückbares System handelt und für atypische Fälle jeweils im Einzelfall der angemessene Unterhalt auszumitteln ist (vgl RIS-Justiz RS0047419).Dass sich der Unterhalt der Klägerin nach der Prozentmethode unter Berücksichtigung der beiden ehelichen Kinder mit 32 % des Familieneinkommens berechnet, ist nicht strittig - und wird auch von der Klägerin so ausdrücklich begehrt - (RIS-Justiz RS0047563, RS0012492), wobei es sich bei dieser Berechnungsmethode nicht um ein unverrückbares System handelt und für atypische Fälle jeweils im Einzelfall der angemessene Unterhalt auszumitteln ist vergleiche RIS-Justiz RS0047419).

Im vorliegenden Fall geht es zunächst um die Frage, ob die Wohnungsbeschaffungskosten - wie hier monatliche Rückzahlungen für Kredite, die zur Anschaffung der Ehewohnung gedient haben - als Abzug von der Bemessungsgrundlage oder als Naturalunterhaltsleistung zu berücksichtigen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung können Leistungen, die der Unterhaltspflichtige erbringt, nur dann den Geldanspruch des Unterhaltsberechtigten mindern, wenn sie zur Deckung eines Teiles der Lebensbedürfnisse des Berechtigten dienen. Nach ständiger Rechtsprechung sind daher die von einem Ehegatten allein getragenen Kreditrückzahlungsraten, die dazu dienen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ehewohnung bleiben kann, grundsätzlich auf den Unterhalt anrechenbarer Naturalunterhalt (2 Ob 180/05t, 10 Ob 34/03b RIS-Justiz RS0110549, RS0009578, RS0047242 uva). Die vom Beklagten geleisteten Zahlungen sind daher nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, sondern nach ständiger Rechtsprechung beim Unterhaltsanspruch als geleisteter Naturalunterhalt in Anrechnung zu bringen.

In der Judikatur wird zwischen Wohnungsbeschaffungskosten, also Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Wohnung überhaupt zur Verfügung zu haben (wie zum Beispiel Kreditrückzahlungen) und den Wohnungsbenützungskosten, die durch den laufenden Gebrauch der Wohnung entstehen (wie zum Beispiel Betriebs-, Strom- oder Telefonkosten) unterschieden. Diese Unterscheidung wurde insbesondere deshalb vorgenommen, da Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung ausschließlich das in § 97 ABGB geregelte familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen, während die Wohnungsbenützungskosten für alle Benützer der Wohnung durch den laufenden Betrieb anfallen, und damit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute kommen (6 Ob 22/02g, 5 Ob 10/99b, 7 Ob 194/98z, 7 Ob 529/93, RIS-Justiz RS0047457, RS0009551, RS0116145). Hinsichtlich der Wohnungsbenützungskosten wird einhellig vertreten, dass sie mehreren Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen anzurechnen sind (3 Ob 16/04f, RIS-Justiz RS0009509). Die Wohnungsbeschaffungskosten hingegen kommen als Naturalunterhaltsleistungen ausschließlich dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Hinblick auf § 97 ABGB (bis zur Erledigung eines allfälligen Aufteilungsverfahrens oder bis zu einer sonstigen vermögensrechtlichen Regelung) zu und sind in angemessener Weise zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0009578). Im vorliegenden Fall ist das die Hälfte der geleisteten Kreditrückzahlungen zur Erhaltung der im gemeinsamen Wohnungseigentum der Streitteile stehenden Ehewohnung (6 Ob 22/02g, vgl auch 7 Ob 529/93, 2 Ob 180/05t), wie dies der einverständlich praktizierten Lebensgestaltung der Streitteile entspricht.In der Judikatur wird zwischen Wohnungsbeschaffungskosten, also Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Wohnung überhaupt zur Verfügung zu haben (wie zum Beispiel Kreditrückzahlungen) und den Wohnungsbenützungskosten, die durch den laufenden Gebrauch der Wohnung entstehen (wie zum Beispiel Betriebs-, Strom- oder Telefonkosten) unterschieden. Diese Unterscheidung wurde insbesondere deshalb vorgenommen, da Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung ausschließlich das in Paragraph 97, ABGB geregelte familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen, während die Wohnungsbenützungskosten für alle Benützer der Wohnung durch den laufenden Betrieb anfallen, und damit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute kommen (6 Ob 22/02g, 5 Ob 10/99b, 7 Ob 194/98z, 7 Ob 529/93, RIS-Justiz RS0047457, RS0009551, RS0116145). Hinsichtlich der Wohnungsbenützungskosten wird einhellig vertreten, dass sie mehreren Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen anzurechnen sind (3 Ob 16/04f, RIS-Justiz RS0009509). Die Wohnungsbeschaffungskosten hingegen kommen als Naturalunterhaltsleistungen ausschließlich dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Hinblick auf Paragraph 97, ABGB (bis zur Erledigung eines allfälligen Aufteilungsverfahrens oder bis zu einer sonstigen vermögensrechtlichen Regelung) zu und sind in angemessener Weise zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0009578). Im vorliegenden Fall ist das die Hälfte der geleisteten Kreditrückzahlungen zur Erhaltung der im gemeinsamen Wohnungseigentum der Streitteile stehenden Ehewohnung (6 Ob 22/02g, vergleiche auch 7 Ob 529/93, 2 Ob 180/05t), wie dies der einverständlich praktizierten Lebensgestaltung der Streitteile entspricht.

Insofern die Klägerin für ihren Standpunkt, auch die Wohnungsbeschaffungskosten seien ihr nach Kopfteilen mit einem Viertel anzurechnen, auf Judikatur verweist, ist ihr zu erwidern, dass die Entscheidungen im Unterhaltsrecht jeweils den angemessenen Unterhalt im Einzelfall zusprechen und daher eine Übertragung von Entscheidungsergebnissen nicht unbedingt erfolgen kann. Außerdem muss auch der Entscheidungsspielraum durch die Anfechtungserklärungen und die Rechtsmittelausführungen im Einzelfall berücksichtigt werden. Den von der Klägerin zitierten Entscheidungen ist aus den oben dargelegten Gründen nicht zu folgen.

Grundsätzlich sind Lebensversicherungsprämien bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen (5 Ob 38/99w, RIS-Justiz RS0009619, RS0107278). Im vorliegenden Fall steht nur fest, dass die Lebensversicherung im „Rahmen des Wohnungskredites" abgeschlossen wurde. Ob im vorliegenden Einzelfall also die Lebensversicherungsprämien ausnahmsweise zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen könnten, und ob sich dies aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten ließe, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden, da sich, wie in der Folge auszuführen sein wird, zugunsten der Klägerin kein Unterhaltsanspruch neben dem bereits gewährten Naturalunterhalt ergibt.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass auch der nicht der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners dienende Teil der Familienbeihilfe kein frei verfügbares, Zwecken der Kinderbetreuung entzogenes Einkommen des betreuungspflichtigen Elternteils ist, also nicht als Einkommen des Ehegatten zu werten ist (1 Ob 84/04s, 7 Ob 273/04d, RIS-Justiz RS0009783). Die Familienbeihilfe ist nicht als Einkommen der Klägerin bei ihrer Unterhaltsausmittlung zu berücksichtigen.

Dem Einwand der Klägerin, es lägen sekundäre Feststellungsmängel in der Hinsicht vor, als sich die Vorinstanzen nicht mit ihrem Vorbringen befasst hätten, sie sei vom Beklagten im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf unter Druck gesetzt worden und sie sei deshalb, weil der Beklagte ihr weder Unterhalt noch Wirtschaftsgeld bezahlt habe, dazu gezwungen gewesen, die Arbeit aufzunehmen, sodass ihr Einkommen bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung soll, wenn die Frau nur, um nicht zugrunde zu gehen, dazu gezwungen ist, eine Beschäftigung anzunehmen, der Unterhaltsschuldner nicht entlastet werden (RIS-Justiz RS0105571, Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 638). Diese Grundsätze sind aber auf die Klägerin schon nach ihrem Vorbringen nicht anzuwenden, sodass keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen. So kann sie nicht behaupten, dass sie mit dem Beklagten die Vereinbarung geschlossen hätte, dass der Beklagte Geld verdienen, die Klägerin aber nur im Haushalt tätig sein solle. Die gemeinsamen Kinder wurden 1994 und 1996 geboren. Nach den Feststellungen arbeitete die Klägerin nach der Karenzzeit seit Mitte 1999. Dies bedeutet, dass eine gemeinsame Lebensplanung (oder zumindest praktizierte Lebensgestaltung) der Ehegatten dergestalt, dass die Klägerin zur Gänze ihren Beitrag zur Lebensgemeinschaft im Haushalt zu erbringen habe, nicht getroffen und auch von der Klägerin nie durchgesetzt wurde, da sie schon vor einigen Jahren wieder zu arbeiten begann und dies hinnahm.

Ob nun die Entscheidung, die Eigentumswohnung zu kaufen, vom Beklagten ausging und ob er seinen Wunsch der Klägerin aufzwang, ist insofern nicht relevant, als die Klägerin letztlich zustimmte und nunmehr rund vier Jahre auch Hälfteeigentümerin wurde. Ob das Verhalten des Beklagten im Scheidungsverfahren von Bedeutung sein könnte, ist hier nicht zu klären.

Es ergibt sich daher folgende Berechnung:

Das Familieneinkommen beträgt EUR 3.891 (Klägerin: EUR 991, Beklagter: EUR 2.900). Davon betragen 32 % EUR 1.245,12. Dies wäre der Unterhaltsanteil der Klägerin. Davon sind ihr eigenes Einkommen in der Höhe von EUR 991, die Hälfte der Wohnungsbeschaffungskosten in der Höhe von EUR 230,23 (Wohnungskredit: EUR 400 und Wohnbaudarlehen: EUR 60,46) und ein Viertel der Wohnungsbenützungskosten in der Höhe von EUR 78,26 (Betriebskosten: EUR 218,04, Strom: EUR 45, Telefon: EUR 50) in Abzug zu bringen. Die Summe der Abzugsposten beträgt EUR 1.299,49. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist also in diesem Umfang durch Naturalunterhalt gewährt worden.

Nicht berücksichtigt werden kann hier der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen neben der alleinigen Obsorge für die zwei gemeinsamen Kinder noch zur Gänze für ihren Geldunterhalt und für die Ernährung des Beklagten selbst aufkommt. Sie macht nämlich - wie schon hervor gehoben - einen einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO geltend. Gesichert werden kann daher nur ihr Unterhaltsanspruch, mangels Antrages nicht der zweifellos gegebene Unterhaltsanspruch der Kinder. Ob der Klägerin indem Umfang, indem sie Geldunterhaltsleistungen an die gemeinsamen Kinder erbringt, zu deren Leistung der Beklagte verpflichtet ist, bzw in dem sie den Beklagten selbst im gemeinsamen Haushalt verpflegt, dem Beklagten gegenüber Ansprüche zustehen, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft oder berücksichtigt werden.Nicht berücksichtigt werden kann hier der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen neben der alleinigen Obsorge für die zwei gemeinsamen Kinder noch zur Gänze für ihren Geldunterhalt und für die Ernährung des Beklagten selbst aufkommt. Sie macht nämlich - wie schon hervor gehoben - einen einstweiligen Unterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO geltend. Gesichert werden kann daher nur ihr Unterhaltsanspruch, mangels Antrages nicht der zweifellos gegebene Unterhaltsanspruch der Kinder. Ob der Klägerin indem Umfang, indem sie Geldunterhaltsleistungen an die gemeinsamen Kinder erbringt, zu deren Leistung der Beklagte verpflichtet ist, bzw in dem sie den Beklagten selbst im gemeinsamen Haushalt verpflegt, dem Beklagten gegenüber Ansprüche zustehen, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft oder berücksichtigt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der erstinstanzliche Beschluss wieder herzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 41 ZPO. Im erstinstanzlichen Akt erliegt eine Kostennote für die Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die vom 18. 6. 2005, also vom gleichen Tag wie die Stellungnahme datiert. Die Kostennote wurde vom Erstgericht dem Tagsatzungsprotokoll vom 11. 1. 2005 angeschlossen. Soweit aus dem Akt ersichtlich spricht nichts gegen die der Entscheidung des Erstgerichtes offenbar zugrunde gelegte Ansicht, dass die Kostennote bereits dem Antrag angeschlossen war.Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO. Im erstinstanzlichen Akt erliegt eine Kostennote für die Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die vom 18. 6. 2005, also vom gleichen Tag wie die Stellungnahme datiert. Die Kostennote wurde vom Erstgericht dem Tagsatzungsprotokoll vom 11. 1. 2005 angeschlossen. Soweit aus dem Akt ersichtlich spricht nichts gegen die der Entscheidung des Erstgerichtes offenbar zugrunde gelegte Ansicht, dass die Kostennote bereits dem Antrag angeschlossen war.

Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren basiert auf §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren basiert auf Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO in Verbindung mit 50, 41 ZPO.

Textnummer

E79368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00191.05X.1214.000

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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