Begründung: Mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die Einschreiterin die Aufhebung des letzten Satzes in §93 Abs1 ABGB idF BGBl. 25/1995, wonach mangels Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens durch die Verlobten der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname wird, und des §139 Abs3 ABGB idF BGBl. 25/1995, wonach mangels einer Bestimmung des Familiennamens der Kinder durch die Eltern das Kind den Namens des Vaters erhält. In eventu begehrt die Antrags... mehr lesen...
Index: 20 Privatrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragABGB §93 Abs1ABGB §139 Abs3
Leitsatz: Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der subsidiären
Festlegung des Namens des Mannes als gemeinsamer Familienname bei
Eheschließung bzw als Kindesname mangels Einigung der Ehepartner;
keine Legitimation der Antragstellerin mangels unmittelbar
bevorstehender Eheschließung ... mehr lesen...