IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin HR Dr. Clement über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ******, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Kweg, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 09.11.2021, GZ: 9.20-L1634/2021, z u R e c h t : Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge... mehr lesen...