Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: XXXX war seit 30.11.1983 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten (früher: allgemein beeideten gerichtlichen) Sachverständigen und Dolmetscher als Dolmetscherin für die bulgarische Sprache beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingetragen, die Eintragung war zuletzt bis 31.12.2018 befristet. XXXX hat - trotz eine... mehr lesen...