Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
ABGB §902 Abs2Spruch
W170 2209909-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18.10.2018, Zl. Pers 9b-T-27, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 6 Abs. 2, 14 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017, mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruch des Bescheides zu lauten hat:
"1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Rezertifizierung wird gemäß §§ 6 Abs. 2, 14 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017, als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Rezertifizierungsantrag vom 16.10.2018 wird gemäß §§ 6 Abs. 2, 14 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017, als verspätet zurückgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX war seit 30.11.1983 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten (früher: allgemein beeideten gerichtlichen) Sachverständigen und Dolmetscher als Dolmetscherin für die bulgarische Sprache beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingetragen, die Eintragung war zuletzt bis 31.12.2018 befristet.
XXXX hat - trotz eines Erinnerungsschreibens der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20.02.2018, Gz. Pers 9b-T-27 - zwischen 31.12.2017 und 30.09.2018 keinen Antrag auf Rezertifizierung gestellt.
XXXX hat mit Schreiben vom 16.10.2018, am selben Tag bei der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien eingelangt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die Fristversäumnis damit begründet, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass sie den Rezertifizierungsantrag bis längstens 30.09.2018 zu stellen habe. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, ihre Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten (früher: allgemein beeideten gerichtlichen) Sachverständigen und Dolmetscher als Dolmetscherin um fünf Jahre zu verlängern.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den genannten Schreiben. Diesen sich bereits aus dem Bescheid ergebenden Feststellungen tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Rechtslage:
Gemäß § 14 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017 (in Folge: SDG) gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, f und i sowie § 2a leg.cit. für Dolmetscher sinngemäß, darunter §§ 6 und 9 SDG.
Gemäß §§ 6 Abs. 1, 14 SDG ist die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung). Gemäß §§ 6 Abs. 2, 14 SDG ist der Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen. Die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SDG, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a SDG weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.
Aus §§ 6 Abs. 1,14 SDG ergibt sich, dass die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin befristet ist. Die Wirkung einer auflösenden (resolutiven) Befristung ist - so wie die einer solchen Bedingung, die sich von der Befristung nur durch die Ungewissheit des Eintritts unterscheidet -, dass die Rechtswirksamkeit des mit der Befristung versehenen Verwaltungsaktes endet, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedürfte (siehe Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 554 f und 558; zur Wirkung einer auflösenden Bedingung siehe etwa VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027, VwGH 19.09.1986, 84/17/0155).
Aus § 6 Abs. 2 SDG ergibt sich, dass der Antrag auf Rezertifizierung frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen ist. Es ist daher einleitend zu klären, ob es sich bei der Frist nach § 6 Abs. 2 SDG um eine verfahrensrechtliche oder eine materiellrechtliche Frist handelt.
Die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wird in der Rechtsprechung wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgesprochen, dass in § 2 Abs. 3 dritter Satz Studienbeitragsverordnung 2004, BGBl. II Nr. 55/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 211/2010, normierte Frist bis zum nächstfolgenden 30. September, während der ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester zulässig ist, eine materiellrechtliche Frist ist, da der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt (VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179 unter Bezugnahme auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 13).
Im Licht der dargestellten Judikatur handelt es sich bei der Frist der §§ 6 Abs. 2, 14 SDG, die die für die Stellung des Antrags auf Rezertifizierung als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin zu beachtende Frist normiert, daher auch um eine materiellrechtliche Frist.
Im Wesentlichen unterscheidet sich eine materiellrechtliche Frist von einer verfahrensrechtlichen durch die Nichtanwendbarkeit des § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), (siehe zuletzt VwGH 16.10.2013, 2012/04/0005) und die Nichteinrechnung des Postlaufes in den Fristenlauf (siehe zuletzt VwGH 15.02.2006, 2005/08/0105). Für den Rezertifizierungsantrag bedeutet das, dass dieser frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein muss und - bei Versäumung der Frist - ein Wiedereinsetzungsantrag nicht in Betracht kommt bzw. gegebenenfalls als unzulässig zurückzuweisen wäre.
Einleitend ist gegenständlich zu ermitteln, von wann bis wann der Antrag im konkreten Fall zu stellen gewesen wäre. Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin war mit 31.12.2018 befristet, der Rezertifizierungsantrag durfte also frühestens ein Jahr und musste spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung gestellt werden. Da es sich um eine - wie oben dargestellte - materiellrechtliche Frist handelt, sind die Bestimmungen des § 902 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: ABGB), (siehe VwSlg 7376 A/1968) anzuwenden. Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. In analoger Anwendung des § 902 Abs. 2 ABGB läuft daher die Zertifizierungsfrist vom 31.12. des Jahres vor dem Ende der Befristung bis zum 30.9. des Jahres des Endes der Befristung.
Gemäß § 6 Abs. 1 SDG ist die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste jedoch befristet. Nach den obigen Ausführungen ist die Wirkung einer auflösenden (resolutiven) Befristung, dass die Rechtswirksamkeit des mit der Befristung versehenen Verwaltungsaktes - hier: die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste - endet, ohne dass es eines weiteren Bescheides bedürfte. Gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 2, 14 SDG erlischt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste, die der zuständige Präsident unter anderem vorzunehmen hat, wenn die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist. Die Löschung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen - unter anderem, wenn die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgen konnte - vorzunehmen und bedarf keines eigenen Bescheides.
Die Abweisung eines Rezertifizierungsantrages hat bescheidmäßig zu erfolgen hat; nur dann, wenn eben kein Rezertifizierungsantrag gestellt wurde, der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher verzichtet oder der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher verstorben ist, erfolgt die Löschung ohne vorangehendes (bescheidmäßig zu erledigendes) Verfahren. Diese Lösung entspricht einerseits der Intention des Gesetzgebers, der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der relevanten Novelle des SDG ausführt, dass "[m]it den zu den § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 11
SDG vorgeschlagenen Änderungen ... auch die Entscheidung über den
Antrag auf Eintragung in die Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherliste sowie die Entscheidung über die Rezertifizierung des bereits in die Liste eingetragenen Gerichtssachverständigen bzw. Gerichtsdolmetschers durch den zuständigen Präsidenten des Gerichtshofs künftig in Bescheidform ergehen [sollen]." Daher hat die Streichung durch faktisches Verwaltungshandeln zu erfolgen; eine Entscheidung über eine Rezertifizierung bedarf für eine Entscheidung eines entsprechenden Antrags. Andererseits ist diese Lösung auch aus Rechtschutzsicht nicht unbefriedigend, da einem allfälligen Beschwerdeführer, der im Widerspruch zum zuständigen Präsidenten von der Stellung eines Rezertifizierungsantrages ausgeht (Streit, ob der Antrag gestellt wurde), die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht, das dann gegebenenfalls über das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Antrags zu entscheiden hat. Ein zu früh oder zu spät gestellter Antrag ist einer (zurückweisenden) bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen.
2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages:
Die belangte Behörde hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin abgewiesen. Da die Frist für einen Antrag gemäß § 6 Abs. 2 SDG aber eine materiellrechtliche ist, die sich im Vergleich zu verfahrensrechtlichen Fristen insbesondere dadurch auszeichnet, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar ist, ist ein solcher Antrag einer inhaltlichen Entscheidung wie einer Abweisung durch die belangte Behörde gar nicht zugänglich. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin ist vielmehr (lediglich) als unzulässig zurückzuweisen.
Daher ist die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück- statt abzuweisen ist und sind gemäß §§ 59 AVG, 17 Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), die Rechtsgrundlagen aufzunehmen. Es ist somit hinsichtlich Spruch-punkt 1. spruchgemäß zu entscheiden und der Spruchteil zu berichtigen.
3. Da die Beschwerdeführerin ihren Rezertifizierungsantrag erst am 16.10.2018 gestellt hat und dies aber nach den obigen Ausführungen nur zwischen dem 31.12.2017 und dem 30.9.2018 zulässig war, kann der Behörde hinsichtlich der Zurückweisung des Zertifizierungsantrages im Spruchpunkt 2. grundsätzlich nicht entgegengetreten werden. Gemäß §§ 59 AVG, 17 VwGVG ist allerdings auch dieser Spruch insoweit zu berichtigen, als die (materielle) Rechtsgrundlage der Entscheidung aufzunehmen ist.
4. Die (ex lege zu erfolgende) Löschung der Beschwerdeführerin aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste steht einem neuerlichen Antrag auf Eintragung in dieselbe nicht per se entgegen.
5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder - hier nicht relevant - im Vorlageantrag zu beantragen. Die Behörde hat einen entsprechenden Antrag im Rahmen der Aktenvorlage zu erstatten (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Weder die Beschwerdeführerin noch die Behörde hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 47/2010 (in Folge: EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.10.2012, C 326/392, entgegenstehen. Ein unionsrechtlicher Ansatzpunkt ist nicht zu sehen, daher ist die leg.cit. im gegenständlichen Zusammenhang unbeachtlich. Allerdings könnte man einen Zusammenhang mit einem civil right sehen, da die Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu einem Einkommensverlust führen könnte (siehe etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051, wo die Zulassung eines Ausländers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft dem Art. 6 EMRK zugerechnet wird).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101) ist eine mündliche Verhandlung (auch ohne Antrag) dann notwendig, wenn die Beweiswürdigung der Behörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wurde; dies ist hier jedenfalls nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin nur der Rechtsfolge ihres verspäteten Antrags entgegentrat, nicht aber den tragenden Sachverhaltsfeststellungen. Eine komplexe Rechtsfrage liegt wegen der klaren Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit des § 71 AVG und der klaren Gesetzeslage zu §§ 6, 14 SDG ebenfalls nicht vor.
Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Konstellation von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (samt Hinweise auf die relevante Literatur) dargelegt und ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Selbst unter dem Gesichtspunkt, dass zu §§ 6 und 9 SDG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden war, ist im Hinblick auf die hinreichend vorhandene (verfahrensrechtliche) und unter A) dargestellten Rechtsprechung des Höchstgerichts keine offene Rechtsfrage zu erkennen, sodann die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Antragsfristen, Dolmetscher, Dolmetscherliste, ex lege - Löschung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2209909.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019