Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war dem Berufungswerber angelastet worden: "Sie haben als Eigentümer des Hauses in Wien, W-gasse, insoferne nicht dafür gesorgt, daß diese Baulichkeit in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechenden Zustand erhalten wird, als Sie es unterließen: 1) in der Zeit von 24.12.1994 bis 25.7.1995 das Rauchfangkopfmauerwerk der Fänge lfd Nr 1-21 ordnungsgemäß instandsetzen zu lassen, 2) in der Zeit von 24.12.... mehr lesen...
Beachte abgelehnt vom VfGH ;bestätigt vom VwGH, Zl 99/05/0013 vom 27.4.1999 Rechtssatz: Die rauchdichte Instandsetzung von Rauchfängen und die Instandsetzung des Rauchfangkopfmauerwerkes ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 833 ABGB) und daher nicht an die Zustimmung aller Gebäudeeigentümer sondern der Mehrheit der Miteigentümer gebunden. mehr lesen...