Die rauchdichte Instandsetzung von Rauchfängen und die Instandsetzung des Rauchfangkopfmauerwerkes ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 833 ABGB) und daher nicht an die Zustimmung aller Gebäudeeigentümer sondern der Mehrheit der Miteigentümer gebunden.