RS UVS Wien 1998/06/23 04/A/40/290/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
beobachten
merken
Beachte
abgelehnt vom VfGH ;bestätigt vom VwGH, Zl 99/05/0013 vom 27.4.1999 Rechtssatz

Die rauchdichte Instandsetzung von Rauchfängen und die Instandsetzung des Rauchfangkopfmauerwerkes ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 833 ABGB) und daher nicht an die Zustimmung aller Gebäudeeigentümer sondern der Mehrheit der Miteigentümer gebunden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten