Am 8. 8. 1981 verstarb Franz K mit Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung vom 27. 4. 1976, in der seine Lebensgefährtin Juliane G als Erbin eingesetzt ist. Franz K war im Zeitpunkt seines Todes verwitwet und hatte keine ehelichen Kinder. Er hatte aber drei uneheliche Kinder, Franz S, Annemarie D, diese beiden Kinder abgefunden durch einen Schenkungs- und Erbverzichtsvertrag, sowie Nikolaus K, welcher schon vor Franz K verstorben war, aber das eheliche Kind mj. Claudia K, gebore... mehr lesen...
Norm: ABGB §753
Rechtssatz: Den ehrlichen Nachkommen einer vorverstorbenen durch Erklärung des Bundespräsidenten mit den Wirkungen des Erbrechtes legitimierten unehelichen Kindes steht, anders als den ehelichen Nachkommen eines vorverstorbenen nicht legitimierten unehelichen Kindes ( SZ 47/65 ), ein gesetzliches Erbrecht in das Vermögen des väterlichen Großvaters zu. Entscheidungstexte 3 Ob ... mehr lesen...