Norm
ABGB §753Rechtssatz
Den ehrlichen Nachkommen einer vorverstorbenen durch Erklärung des Bundespräsidenten mit den Wirkungen des Erbrechtes legitimierten unehelichen Kindes steht, anders als den ehelichen Nachkommen eines vorverstorbenen nicht legitimierten unehelichen Kindes ( SZ 47/65 ), ein gesetzliches Erbrecht in das Vermögen des väterlichen Großvaters zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012813Dokumentnummer
JJR_19821027_OGH0002_0030OB00611_8200000_001