RS OGH 1982/10/27 3Ob611/82

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Veröffentlicht am 27.10.1982
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Norm

ABGB §753

Rechtssatz

Den ehrlichen Nachkommen einer vorverstorbenen durch Erklärung des Bundespräsidenten mit den Wirkungen des Erbrechtes legitimierten unehelichen Kindes steht, anders als den ehelichen Nachkommen eines vorverstorbenen nicht legitimierten unehelichen Kindes ( SZ 47/65 ), ein gesetzliches Erbrecht in das Vermögen des väterlichen Großvaters zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012813

Dokumentnummer

JJR_19821027_OGH0002_0030OB00611_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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