Am 17. April 1945 verstarb der ledige Landwirt Josef B. aus A. Er hat eine letztwillige Verfügung vom 7. Jänner 1945 hinterlassen, worin er verschiedenen Personen Vermächtnisse aussetzt, die zusammen den Großteil des Nachlasses erschöpfen. Die gesetzlichen Erben - zahlreiche Nachkommen der väterlichen und mütterlichen Großeltern - haben dieses Kodizill nicht als gültig anerkannt. Sie haben am 27. August 1947 die bedingte Erbserklärung abgegeben und haben beantragt, den Bauer Alois F. ... mehr lesen...
Mit dem Beschluß vom 16. Dezember 1942, ONr. 8, ist die vom erblasserischen Bruder L. M. auf Grund des Testamentes vom 14. Oktober 1942 zum ganzen Nachlaß bedingt abgegebene Erbserklärung angenommen und ihm gemäß § 145 AußstrG. die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden. Da dieser die Erfüllung der ihm letztwillig auferlegten Verpflichtungen offenkundig verzögert, haben die Eheleute St., denen der Realbesitz des Erblassers binnen sechs Monaten nach seinem Tod käufli... mehr lesen...