Begründung: Die Kläger brachten vor, sechs auf der ihrem Grundstück benachbarten Liegenschaft der Beklagten befindliche Bäume seien von Fäulnis befallen und stellten eine latente Gefahr für das Haus der Kläger dar, weil zu befürchten sei, daß zumindest Teile dieser Bäume abbrechen und auf die Nachbarliegenschaft der Kläger geworfen würden. Die Kläger begehrten daher zwecks „Sicherstellung gemäß § 343 ABGB“, daß ihnen die Beklagten ein Sicherungspfandrecht auf der diesen gehörigen... mehr lesen...
Norm: ABGB §343ZPO §528 Abs2 Z6 G
Rechtssatz: Der Sicherstellungsanspruch gemäß § 343 ABGB ist im beschleunigten Verfahren nach den §§ 454 ff ZPO abzuwickeln. Ein Revisionsrekurs ist in einem solchen Verfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 366/98z Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 366/98z ... mehr lesen...
Norm: ABGB §343
Rechtssatz: Der Liegenschaftseigentümer, der befürchtet, daß durch den Einsturz der Grenzmauer des Nachbars sein Grund beschädigt werden könnte, kann den Nachbar nicht auf Vornahme von Vorkehrungen zur Verhütung des Einsturzes klagen. Entscheidungstexte 1 Ob 284/30 Entscheidungstext OGH 09.04.1930 1 Ob 284/30 SZ 12/84 1 ... mehr lesen...