Rechtssatz: Ein Straferkenntnis gilt erst mit der Zustellung an den Sachwalter des Beschuldigten als Partei als erlassen. Wird eine Zustellung an diesen nicht vorgenommen, liegt ein Rechtswirkungen erzeugendes Straferkenntnis nicht vor. Eine dieses Straferkenntnis bekämpfende Berufung ist daher mangels Vorliegen einer bekämpfbaren Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen. Schlagworte Zurückweisung, mangelnde Rechtswirkung eines Straferkenntnisses, Sachwalter, Sachwalterschaft, Parte... mehr lesen...