Norm: ABGB §243 Abs2RAO §10b
Rechtssatz: Auch wenn für in die Liste nach § 10b RAO eingetragene Rechtsanwälte keine strikte Obergrenze für übernommene Erwachsenenvertretungen (und Vorsorgevollmachten) nominiert ist, ist zum Wohl des Betroffenen auch bei Bestellung eines beosnders qulifizierten Rechtsanwalts iSd § 10b RAO bei konkreter Behauptungslage zu prüfen, ob iSd § 10b RAO ausreichende Betreuungsmöglichkeiten des Betroffenen gegeben sind. ... mehr lesen...