Norm
ABGB §243 Abs2Rechtssatz
Auch wenn für in die Liste nach § 10b RAO eingetragene Rechtsanwälte keine strikte Obergrenze für übernommene Erwachsenenvertretungen (und Vorsorgevollmachten) nominiert ist, ist zum Wohl des Betroffenen auch bei Bestellung eines beosnders qulifizierten Rechtsanwalts iSd § 10b RAO bei konkreter Behauptungslage zu prüfen, ob iSd § 10b RAO ausreichende Betreuungsmöglichkeiten des Betroffenen gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133935Im RIS seit
13.05.2022Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022