RS OGH 2022/2/22 2Ob202/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2022
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Norm

ABGB §243 Abs2
RAO §10b

Rechtssatz

Auch wenn für in die Liste nach § 10b RAO eingetragene Rechtsanwälte keine strikte Obergrenze für übernommene Erwachsenenvertretungen (und Vorsorgevollmachten) nominiert ist, ist zum Wohl des Betroffenen auch bei Bestellung eines beosnders qulifizierten Rechtsanwalts iSd § 10b RAO bei konkreter Behauptungslage zu prüfen, ob iSd § 10b RAO ausreichende Betreuungsmöglichkeiten des Betroffenen gegeben sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133935

Im RIS seit

13.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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