Norm: ABGB §242 Abs2UbG §3
Rechtssatz: Die Gefährdung muss eine "ernstliche" sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes zu verstehen, darüber hinaus hat die Schädigung direkt aus der Krankheit zu drohen. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbstschädigung oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend. Die mit dem Aufenthalt im geschlossenen Bereich verbundenen Beschränkungen dürfen im Verhältnis zu der mit der Krankheit v... mehr lesen...