RS OGH 1991/11/14 7Ob610/91, 2Ob542/92, 2Ob605/92, 4Ob513/93 (4Ob514/93), 2Ob573/93, 9Ob152/98p, 10O

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Veröffentlicht am 14.11.1991
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Norm

ABGB §242 Abs2
UbG §3

Rechtssatz

Die Gefährdung muss eine "ernstliche" sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes zu verstehen, darüber hinaus hat die Schädigung direkt aus der Krankheit zu drohen. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbstschädigung oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend. Die mit dem Aufenthalt im geschlossenen Bereich verbundenen Beschränkungen dürfen im Verhältnis zu der mit der Krankheit verbundenen Gefahr nicht unangemessen sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 610/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 610/91
  • 2 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 542/92
  • 2 Ob 605/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1993 2 Ob 605/92
    nur: Die Gefährdung muss eine "ernstliche" sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes zu verstehen, darüber hinaus hat die Schädigung direkt aus der Krankheit zu drohen. (T1)
  • 4 Ob 513/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 513/93
  • 2 Ob 573/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 2 Ob 573/93
    nur T1
  • 9 Ob 152/98p
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 Ob 152/98p
    Vgl auch; nur: Die Gefährdung muss eine "ernstliche" sein. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbstschädigung oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend. (T2)
    Beisatz: Die Gefährdung muss sich nicht bereits realisiert haben, sondern es reicht aus, wenn nach der Lebenserfahrung krankheitsbedingte Verhaltensweisen zur Gefährdung von Leben und Gesundheit führen. (T3)
  • 10 Ob 337/99b
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 Ob 337/99b
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 251/00v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 251/00v
    Auch; Beisatz: Hier: Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers stand zum therapeutischen Ziel der Behandlung nicht außer Verhältnis, dass dem Kläger für diese Beeinträchtigung kein Schadenersatz gebührt. (T4)
    Veröff: SZ 74/32
  • 7 Ob 305/05m
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 305/05m
    Vgl auch
  • 4 Ob 210/09z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 210/09z
    Auch; nur T2; Beisatz: Die Prognose muss auf „objektiven und konkreten Anhaltspunkten" beruhen. (T5)
    Beisatz: „Erheblichkeit" bedeutet eine besondere Schwere der drohenden Schädigung. (T6)
    Beisatz: Die beiden Kriterien stehen in einer Wechselbeziehung: Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Zulässigkeit der weitergehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit zu bejahen, und umgekehrt. (T7)
  • 7 Ob 84/13y
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 84/13y
    nur T1; nur T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Vollbild einer paranoiden Schizophrenie, wobei noch keine gefährdenden Handlungen gesetzt wurden. (T8)
  • 7 Ob 202/13a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 202/13a
    Beis wie T3; Beisatz: Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit (T9)
  • 7 Ob 157/14k
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 157/14k
    Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 7 Ob 84/19g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 7 Ob 84/19g
    Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9
  • 6 Ob 244/19d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 244/19d
    Vgl; Beisatz: Für die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts müssen zwei Voraussetzungen sein: Einerseits müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass dem Betroffenen ein Schaden im Sinne des § 242 Abs 2 ABGB droht, vorliegen. Andererseits muss der Genehmigungsvorbehalt auf das notwendige Ausmaß beschränkt sein. (T10)
  • 7 Ob 14/21s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 14/21s
    nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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