Begründung: Die Ehe der Eltern ist seit 6. 2. 1985 aus dem Verschulden des Vaters Johann M***** geschieden. Schon vorher war er zu monatlichen Unterhaltsleistungen für die beiden Minderjährigen (S 2.200,- bzw. S 2.000,-) verhalten worden. Die Elternrechte waren der Mutter übertragen worden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 13. 10. 1986 wurde die Annahme an Kindesstatt der beiden Minderjährigen durch Raimund R***** bewilligt, mit dem die Mutter Christine R***** am 28. 5. 19... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BdABGB §185 Abs2
Rechtssatz: Kreditrückzahlungsverpflichtungen, die die leiblichen Eltern adoptierter Kinder während der Dauer an Kindesstatt zur Finanzierung des laufenden Lebensaufwandes (hier: Deckung des Wohnungsbedarfs) eingingen, können die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Zeit nach der Aufhebung der Adoption nicht schmälern. Entscheidungstexte 1 Ob 507/91 ... mehr lesen...