Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Zulässigkeit einer Revision nach § 46 Abs 3 ASGG hängt davon ab, ob eine der in dieser Bestimmung aufgezählten Rechtsfragen im Berufungsverfahren als Haupt- oder Vorfrage strittig war. Dies war hier der Fall, weil in zweiter Instanz noch strittig war, auf welche Art und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Obwohl diese Frage nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ist die Rev... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die erstinstanzliche Abweisung des am 11. Juli 1989 von der geschiedenen Ehegattin gestellten Antrages auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Beide Vorinstanzen hielten den Antrag für verspätet, weil im Ehescheidungsverfahren der Ausspruch über die Ehescheidung ungeachtet des weiteren Streites über die Schuldanteile schon vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes r... mehr lesen...