IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 3. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung auf Rückerstattung der bereits bezahlten Strafverfügung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsger... mehr lesen...