Entscheidungsdatum
05.06.2024Norm
VStG 1991 §31 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 3. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung auf Rückerstattung der bereits bezahlten Strafverfügung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag vom 21. Juni 2023 auf Rückzahlung des überwiesenen Strafbetrages in der Höhe von 300 Euro zurückgewiesen wird.
2. Das seitens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zur Zl. *** geführte Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (belangte Behörde) vom 27. September 2019 zur Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Übertretung des § 16 Abs. 3 iVm § 28 Abs. 3 Z 8 Arbeitszeitgesetz (AZG) zur Last gelegt und eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, verhängt. 1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (belangte Behörde) vom 27. September 2019 zur Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 16, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz (AZG) zur Last gelegt und eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, verhängt.
Die Strafverfügung wurde an den Beschwerdeführer mit Zustelladresse *** in *** adressiert.
Ein Einspruch gegen die Strafverfügung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht erhoben und die Geldstrafe an die belangte Behörde bezahlt.
2. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 beantragte der nun rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Zustellung der Strafverfügung an den Beschuldigten und führte zusammengefasst aus, die Strafverfügung sei an den Beschwerdeführer per Adresse des Büros des Rechtsvertreters adressiert worden. Es wurde der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge die mangelhaft zugestellte Strafverfügung ordnungsgemäß und den Rechtsnormen der Zustellung entsprechend, an die Adresse des Beschuldigten zustellen.
In weiterer Folge wurde die Strafverfügung durch Zustellversuch am 30. Juni 2022, mittels Hinterlegung an die Zustelladresse des Beschwerdeführers laut ZMR zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 wurde der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie auf Rückzahlung der eingezahlten Strafe von 300 Euro auf das Konto des Rechtsvertreters beantragt.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2023, Zl. *** wurde der Antrag vom 3. Juli 2023 auf Rückerstattung der bereits bezahlten Strafverfügung vom 27. September 2019 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die verfahrensgegenständliche Strafverfügung sei dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2022 durch Hinterlegung zugestellt worden. Durch die neuerliche Zustellung sei der Zustellmangel geheilt worden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5. Mit der nun verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die neuerliche Zustellung an den Beschwerdeführer sei nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erfolgt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nun rechtsfreundlich vertreten, weshalb die Zustellung an den Rechtsanwalt erfolgen hätte müssen. Die Zustellung am 1. Juli 2022 sei wiederum rechtswidrig und daher wirkungslos gewesen. Das Original der Strafverfügung sei dem Rechtsanwalt nicht zugekommen, weshalb der Mangel auch nicht geheilt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und Rückzahlung des einbezahlten Strafbetrages wurden beantragt.
6. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und hat am 4. Juni 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde auf Verzicht der Verlesung des Verwaltungsstrafaktes sowie durch Einvernahme des Rechtsvertreters als Zeugen.
II. Feststellungen
Dem Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 27. September 2019 zur Zl. *** eine Verwaltungsübertretung vom 13. Mai 2019 vorgeworfen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt.
Die Strafverfügung wurde zwar namentlich an den Beschwerdeführer jedoch nicht an seine Adresse laut ZMR adressiert und per RSb-Brief abgefertigt.
Diese Strafverfügung ist dem Beschwerdeführer nicht im Original zugegangen.
Der Beschwerdeführer bezahlte die Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro.
Seit 17. Mai 2022 ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten.
Die belangte Behörde wollte die Strafverfügung vom 27. September 2019 neuerlich zustellen und adressierte diese an den Beschwerdeführer. Das diesbezügliche Schreiben an die Adresse des Beschwerdeführers laut ZMR wurde nach Zustellversuch durch Hinterlegung am 1. Juli 2022 zugestellt.
Das Original der Strafverfügung ist dem Beschwerdeführervertreter nie zugekommen.
III. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführervertreter die Strafverfügung vom 27. September 2019 dem Beschwerdeführer nicht im Original überreicht hat sowie dass die neuerlich zugestellte Strafverfügung im Juni 2022 dem Beschwerdeführervertreter nie im Original zugekommen ist, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführervertreters, der unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat.
IV. Rechtliche Beurteilung
Zur Einstellung des Strafverfahrens
Das Zustellgesetz (ZustG) regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist dabei das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) zuzustellen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist dabei das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG) zuzustellen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Strafverfügung vom 27. September 2019 nicht an die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch den Arbeitsplatz des Empfängers adressiert.
Nach § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht (vgl. etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004). Nach Paragraph 7, ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht vergleiche etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004).
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Strafverfügung nicht im Original erhalten, weshalb sie ihm auch nicht tatsächlich zugekommen ist.
Die per Rsb-Brief im Jahr 2019 versendete Strafverfügung vom 27. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer damit nicht rechtswirksam zugestellt.
Im Juni 2022 verfügte die belangte Behörde nochmals die Zustellung der Strafverfügung vom September 2019. Diesmal adressierte die belangte Behörde das Schreiben an den Beschwerdeführer und dessen Hauptwohnsitz laut ZMR. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedoch schon durch seinen Rechtsanwalt anwaltlich vertreten. Von dieser Vollmacht umfasst ist auch die Zustellvollmacht (vgl. etwa VwGH 23.10.2008, 2007/16/0032). Im Juni 2022 verfügte die belangte Behörde nochmals die Zustellung der Strafverfügung vom September 2019. Diesmal adressierte die belangte Behörde das Schreiben an den Beschwerdeführer und dessen Hauptwohnsitz laut ZMR. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedoch schon durch seinen Rechtsanwalt anwaltlich vertreten. Von dieser Vollmacht umfasst ist auch die Zustellvollmacht vergleiche etwa VwGH 23.10.2008, 2007/16/0032).
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Gegenständlich hätte die belangte Behörde somit den zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt als Empfänger der Strafverfügung zu bezeichnen gehabt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist dem Rechtsvertreter gegenständlich die neuerlich zugestellte Strafverfügung nicht tatsächlich (im Original) zugekommen. Die Heilung des Zustellmangels ist damit nicht eingetreten (vgl. VwGH 27.9.2023, Ra 2021/01/0195). Gegenständlich hätte die belangte Behörde somit den zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt als Empfänger der Strafverfügung zu bezeichnen gehabt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist dem Rechtsvertreter gegenständlich die neuerlich zugestellte Strafverfügung nicht tatsächlich (im Original) zugekommen. Die Heilung des Zustellmangels ist damit nicht eingetreten vergleiche VwGH 27.9.2023, Ra 2021/01/0195).
Vor diesem Hintergrund hat zu keinem Zeitpunkt eine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung stattgefunden.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde eine Verwaltungsübertretung vom 13. Mai 2019 vorgeworfen.
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt von dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (Abs. 1 leg.cit). Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt von dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (Absatz eins, leg.cit).
Gegenständlich ist die Strafbarkeitsverjährung somit am 13. Mai 2022 eingetreten.
Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ist vom Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund war das Strafverfahren einzustellen (vgl. VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057). Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ist vom Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund war das Strafverfahren einzustellen vergleiche VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057).
Zur Rückerstattung einer Geldstrafe:
Der Beschwerdeführer begehrte bei der belangten Behörde die Rückzahlung einer Geldstrafe und stützte sich darauf, dass die Strafverfügung mangels ordnungsgemäßer Zustellung nie rechtswirksam geworden sei.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 137 B-VG (danach hat der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, zu erkennen), ist für das Bestehen der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, über eine auf Art. 137 B-VG gestützte Klage inhaltlich zu befinden, zu prüfen, ob die ordentlichen Gerichte in Anspruch genommen werden können und ob zur Entscheidung über den Bestand von Ansprüchen der geltend gemachten Art ein Verwaltungsweg eingerichtet ist. Nur wenn weder die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde noch die eines Gerichtes gegeben ist, kommt die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes mit einer auf Art. 137 B-VG gestützten Klage in Frage.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 137, B-VG (danach hat der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, zu erkennen), ist für das Bestehen der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, über eine auf Artikel 137, B-VG gestützte Klage inhaltlich zu befinden, zu prüfen, ob die ordentlichen Gerichte in Anspruch genommen werden können und ob zur Entscheidung über den Bestand von Ansprüchen der geltend gemachten Art ein Verwaltungsweg eingerichtet ist. Nur wenn weder die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde noch die eines Gerichtes gegeben ist, kommt die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes mit einer auf Artikel 137, B-VG gestützten Klage in Frage.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung in Bezug auf bereicherungsrechtliche Ansprüche (Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld im Sinn der §§ 1431 ff ABGB) angenommen, dass sie im Verfahren nach Art. 137 B-VG einklagbar sind, wenn (erstens) keine Materie des Privatrechts vorliegt, der Vermögenszuwachs also auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (und nicht besondere Vorschriften das Verhältnis als privatrechtlich qualifizieren) und (zweitens) über den Vermögenszuwachs nicht bescheidförmig abzusprechen ist. Als derartige, nach Art. 137 B-VG einklagbare Ansprüche hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere Begehren qualifiziert, die auf die Rückerstattung zu Unrecht eingehobener Geldstrafen nach Wegfall des Strafbescheides gerichtet sind. Gestützt auf diese Rechtsansicht hat der Verfassungsgerichtshof zum einen Klagen für zulässig erklärt, wenn nach Zahlung eines Strafbetrages hervorgekommen ist, dass die Zahlungsvorschreibung (etwa mangels ordnungsgemäßer Zustellung) als Bescheid nie rechtswirksam geworden war; die Leistung somit allein auf Grund eines Irrtums erbracht worden war (§ 1431 ABGB). Zum anderen hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit nach Art. 137 B-VG bejaht, wenn ein Strafbescheid aufgehoben worden (oder sonst außer Kraft getreten) ist und damit der rechtliche Grund, die empfangene Leistung zu behalten, für den Gläubiger aufgehört hat (vgl. VwGH 28.2.2024, Ro 2023/20/0006 mwN). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung in Bezug auf bereicherungsrechtliche Ansprüche (Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld im Sinn der Paragraphen 1431, ff ABGB) angenommen, dass sie im Verfahren nach Artikel 137, B-VG einklagbar sind, wenn (erstens) keine Materie des Privatrechts vorliegt, der Vermögenszuwachs also auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (und nicht besondere Vorschriften das Verhältnis als privatrechtlich qualifizieren) und (zweitens) über den Vermögenszuwachs nicht bescheidförmig abzusprechen ist. Als derartige, nach Artikel 137, B-VG einklagbare Ansprüche hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere Begehren qualifiziert, die auf die Rückerstattung zu Unrecht eingehobener Geldstrafen nach Wegfall des Strafbescheides gerichtet sind. Gestützt auf diese Rechtsansicht hat der Verfassungsgerichtshof zum einen Klagen für zulässig erklärt, wenn nach Zahlung eines Strafbetrages hervorgekommen ist, dass die Zahlungsvorschreibung (etwa mangels ordnungsgemäßer Zustellung) als Bescheid nie rechtswirksam geworden war; die Leistung somit allein auf Grund eines Irrtums erbracht worden war (Paragraph 1431, ABGB). Zum anderen hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit nach Artikel 137, B-VG bejaht, wenn ein Strafbescheid aufgehoben worden (oder sonst außer Kraft getreten) ist und damit der rechtliche Grund, die empfangene Leistung zu behalten, für den Gläubiger aufgehört hat vergleiche VwGH 28.2.2024, Ro 2023/20/0006 mwN).
Nach dem eben Gesagten besteht im vorliegenden Fall hinsichtlich der beantragten Rückzahlung der irrtümlich gezahlten Geldstrafe eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG. Nach dem eben Gesagten besteht im vorliegenden Fall hinsichtlich der beantragten Rückzahlung der irrtümlich gezahlten Geldstrafe eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 137, B-VG.
Die belangte Behörde hätte daher den Antrag als unzulässig zurückweisen müssen. Dadurch, dass die belangte Behörde den Antrag abgewiesen, statt zurückgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt (vgl. etwa VwGH 24.1.2000, 96/17/0416 und VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/005). Die belangte Behörde hätte daher den Antrag als unzulässig zurückweisen müssen. Dadurch, dass die belangte Behörde den Antrag abgewiesen, statt zurückgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt vergleiche etwa VwGH 24.1.2000, 96/17/0416 und VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/005).
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Verfahrensrecht; Verwaltungsstrafe; Geldstrafe; Rückerstattung; Antrag; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2501.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024