Rechtssatz: Das von der Behörde erster Instanz vorgelegte Aktenmaterial lässt eine schlüssige Nachvollziehbarkeit der vom Sozialhilfeverband betriebenen Ersatzleistungspflicht (noch) nicht zu. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich wegen der im
Spruch: genannten offenen Fragen, insbesondere aber wegen der fehlenden Rechtskraft des Leistungsbescheides und nicht hinreichend nachvollziehbarer Vergleichsbestrebungen zu einer Entscheidung in der Sache nicht in der Lage. Das vermutlich als V... mehr lesen...