Das von der Behörde erster Instanz vorgelegte Aktenmaterial lässt eine schlüssige Nachvollziehbarkeit der vom Sozialhilfeverband betriebenen Ersatzleistungspflicht (noch) nicht zu. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich wegen der im Spruch genannten offenen Fragen, insbesondere aber wegen der fehlenden Rechtskraft des Leistungsbescheides und nicht hinreichend nachvollziehbarer Vergleichsbestrebungen zu einer Entscheidung in der Sache nicht in der Lage. Das vermutlich als Vergleichsbemühung erachtete Schreiben vom 8. Jänner 2002 weist "als weitere unterhaltsverpflichtete Person" noch Frau H (Großmutter des Berufungswerbers und Mutter der Hilfeempfängerin) aus. Diese verfügt laut Akt über einen monatlichen Pensionsbezug in der Höhe von 10.672,20 S. Es scheint etwa nicht klar genug nachvollziehbar, worauf die Behörde erster Instanz die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Kosten inhaltlich stützt, noch scheinen schlüssige Feststellungen getroffen, inwieweit dem Berufungswerber mit Blick auf seine Sorgepflichten - der angeblich in seinem Haushalt lebenden Person - diese Ersatzleistung tatsächlich zugemutet werden kann. Nicht nachvollziehbar scheint ferner, worauf die Annahme gestützt werden könnte; der Berufungswerber habe falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
Die formalrechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides lassen sich demnach aus der Aktenlage nicht ableiten.
Im 7. Hauptstück des Oö. SHG 1998 regelt der § 47 den Ersatz der Kosten durch unterhaltspflichtige Angehörige von Empfängern von sozialer Hilfe; konkret kann der Anspruch hier unter spezifischen Voraussetzungen auf § 47 Abs.3 Z3 SHG iVm § 143 ABGB gestützt werden. Die zuletzt genannte Bestimmung besagt in dessen Abs.2 vor allem, dass die Unterhaltspflicht der Kinder, eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nachgeht. Ebenfalls ist gemäß Abs.3 leg.cit. die Unterhaltspflicht insoweit eingeschränkt, "als es (das Kind) dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet" (vgl. etwa OGH 22.11.1994, 5Ob1592/94).
§ 66 Abs.2 AVG lautet:
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Auch durch den mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001 neu gefassten § 67h AVG ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat auch ohne eines von der Behörde erster Instanz erhobenen Widerspruches nicht verwehrt, nur kassatorisch zu entscheiden (Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 2001, Seite 37).
Wie oben festgestellt, ist der die Grundlage einer Ersatzleistung bildende Anspruch noch nicht rechtskräftig. Schon aus diesem Grund erweist sich nach h. Rechtsauffassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einforderung der Ersatzleistung als nicht spruchreif. Die rechtskräftige Klärung der Leistungsansprüche muss wohl als Vorfrage angesehen werden, wobei schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine inhaltliche Bindung an die Vorentscheidung angenommen werden muss (vgl. etwa OGH 23.2.1999, 7Ob41/99a mit Hinweis auf SZ 68/103, JBl 1996, 463, 6 Ob 254/98s).
Andererseits entbehrt, wie oben schon dargelegt, der vorgelegte Verfahrensakt einer gesetzlich zwingend erforderlichen ausreichend nachvollziehbaren Vergleichsbemühung, sodass es gegenwärtig dadurch einer rechtlichen Grundlage für die Erlassung dieses Bescheides ermangelt. Zur Fällung einer Sachentscheidung bedarf es nämlich der Rechtskraft des als Einheit aufzufassenden Leistungsanspruches einerseits und andererseits einer ausreichenden Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Im Unterbleiben wesentlicher Feststellungen durch die Behörde erster Instanz zur Begründung einer Ersatzleistungspflicht des Berufungswerbers würde im Falle nicht bloß ergänzender Beweiserhebungen durch die Berufungsbehörde, welche hier wohl auch die Führung von Vergleichsbemühungen zum Gegenstand haben müsste, der Berufungswerber in Wahrheit im Instanzenzug verkürzt werden. Diese Überlegungen zwingen hier die Berufungsbehörde zur Behebung nach § 66 Abs.2 AVG.
Aus verfahrensökonomischen Gründen sind im Lichte dieser wesentlichen Feststellungsmängel der Behörde erster Instanz noch zusätzliche Ergänzungen des Beweisverfahrens aufzutragen, welche insbesondere die inhaltliche Leistungspflicht gegenüber der Sozialhilfeempfängerin einerseits und andererseits auch des Berufungswerbers zu sonstigen als gesetzlich zur Leistungspflicht heranziehbarer Angehöriger klarer darstellen sollten.
Diese Ergänzungen werden von der Behörde erster Instanz insbesondere durch nachvollziehbare Vergleichsbestrebungen iSd § 52 Abs.5 SHG vorzunehmen sein. Ferner wird die Beweisführung auf die in der Person des Berufungswerbers erblickte Ersatzpflicht unter besonderer Berücksichtigung der sich aus § 143 ABGB ergebenden personalen Beziehungsgefüge zu richten sein; die ergänzenden Beweisaufnahmen sind auch insbesondere auf Sachverhalte zu konzentrieren, in denen der gegenwärtig noch nicht rechtskräftige Leistungsanspruch der Sozialhilfeempfängerin mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Mitbewohners und dessen Mutter in der (allenfalls nach Nichtzustandekommens eines Vergleichs) neu zu treffenden Sachentscheidung nachvollziehbar darzulegen sein wird.