Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. August (richtig 4. August) 1986 bis 3. August 1989 bei der beklagten Partei als Lehrling im Lehrberuf Blumenbinder und -händler und anschließend bis 21. 10. 1989 als Floristin beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch eine von der Klägerin unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist von 14 Tagen am 7. 10. 1989 zum 21. 10. 1989 ausgesprochene Kündigung. Die Klägerin begehrt einen Betrag von 4.167,66 S an Weihnachtsge... mehr lesen...