Begründung: Gesellschafter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin waren bei ihrer Gründung der Beklagte (zu 5 %) und Peter M***** (zu 95 %), der auch zum Geschäftsführer bestellt wurde. Die Stammeinlage war von den beiden Gesellschaftern ursprünglich je zur Hälfte eingezahlt worden. Am 15. 10. 1992 leistete Peter M***** eine Bareinzahlung in Höhe von S 650.000 auf ein bei der Raiffeisenkasse Bad Fischau/Brunn geführtes Bankkonto der nunmehrigen Gemeinschuldnerin. Zu einem nicht näher f... mehr lesen...