Entscheidungen zu § 1029 Abs. 5 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2002/1/29 1Ob258/01z

Begründung: Gesellschafter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin waren bei ihrer Gründung der Beklagte (zu 5 %) und Peter M***** (zu 95 %), der auch zum Geschäftsführer bestellt wurde. Die Stammeinlage war von den beiden Gesellschaftern ursprünglich je zur Hälfte eingezahlt worden. Am 15. 10. 1992 leistete Peter M***** eine Bareinzahlung in Höhe von S 650.000 auf ein bei der Raiffeisenkasse Bad Fischau/Brunn geführtes Bankkonto der nunmehrigen Gemeinschuldnerin. Zu einem nicht näher f... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.01.2002

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