Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §16;Rechtssatz
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wurde durch dessen Ruhestandsversetzung nicht beendet. Durch die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den Dienststand durch Ernennung nach § 16 BDG (Reaktivierung) erfolgte daher keine (neuerliche) Anstellung des Beschwerdeführers, sodass Zeiten zwischen der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und der Reaktivierung keine nach § 12 GehG voransetzbare Zeiten bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120100.X04Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011