RS Vwgh 2008/5/20 2007/12/0100

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §16;
GehG 1956 §12;

Rechtssatz

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wurde durch dessen Ruhestandsversetzung nicht beendet. Durch die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den Dienststand durch Ernennung nach § 16 BDG (Reaktivierung) erfolgte daher keine (neuerliche) Anstellung des Beschwerdeführers, sodass Zeiten zwischen der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und der Reaktivierung keine nach § 12 GehG voransetzbare Zeiten bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120100.X04

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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