RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0113

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In der Arbeitsplatzbeschreibung wird der Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ausdrücklich damit umschrieben, dass die selbstständige Bearbeitung von Geschäftsfällen "vorwiegend" bei den ausdrücklich genannten Delikten erfolge. Auch wenn mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht wird, dass auch Tätigkeiten in Bezug auf andere Rechtsgebiete zum Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gehören, kommt darin doch zum Ausdruck, dass der Schwerpunkt dieses Arbeitsplatzes auf den ausdrücklich genannten Delikten liegt und Aufgaben in Bezug auf andere Rechtsgebiete nur in quantitativ untergeordnetem - eben nicht vorwiegendem - Umfang auszuüben sind. Da sich das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten etwa unter dem Aspekt des "Fachwissens" ausdrücklich auf die Aufgabenumschreibung in der Arbeitsplatzbeschreibung bezieht, liegt es auf der Hand, dass eine andere - insbesondere umfangreichere - Umschreibung der zu betreuenden Rechtsgebiete auch zu einer anderen Bewertung des Arbeitsplatzes führen kann. Insofern macht es daher einen Unterschied, ob die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Aufgabenbereiche neben den in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Bereichen nur in quantitativ untergeordnetem Umfang (nicht "vorwiegend") oder etwa in gleichwertigem Umfang wie die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Aufgaben zu besorgen waren.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120113.X04

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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