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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
In der Arbeitsplatzbeschreibung wird der Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ausdrücklich damit umschrieben, dass die selbstständige Bearbeitung von Geschäftsfällen "vorwiegend" bei den ausdrücklich genannten Delikten erfolge. Auch wenn mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht wird, dass auch Tätigkeiten in Bezug auf andere Rechtsgebiete zum Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gehören, kommt darin doch zum Ausdruck, dass der Schwerpunkt dieses Arbeitsplatzes auf den ausdrücklich genannten Delikten liegt und Aufgaben in Bezug auf andere Rechtsgebiete nur in quantitativ untergeordnetem - eben nicht vorwiegendem - Umfang auszuüben sind. Da sich das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten etwa unter dem Aspekt des "Fachwissens" ausdrücklich auf die Aufgabenumschreibung in der Arbeitsplatzbeschreibung bezieht, liegt es auf der Hand, dass eine andere - insbesondere umfangreichere - Umschreibung der zu betreuenden Rechtsgebiete auch zu einer anderen Bewertung des Arbeitsplatzes führen kann. Insofern macht es daher einen Unterschied, ob die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Aufgabenbereiche neben den in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Bereichen nur in quantitativ untergeordnetem Umfang (nicht "vorwiegend") oder etwa in gleichwertigem Umfang wie die in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Aufgaben zu besorgen waren.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120113.X04Im RIS seit
04.07.2008Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012