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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12a Abs1;Rechtssatz
Der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass das Funktionszulagenschema Beförderungen nicht mehr vorsieht, ist nicht geeignet, eine Anwendbarkeit des § 14 GehG auf den Beschwerdefall auszuschließen, zumal die von der Beschwerde ins Treffen geführte Ernennung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 auch im Verständnis des Dienstklassensystems keine Beförderung, sondern eine Überstellung nach § 12a Abs. 1 GehG - die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe - darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120100.X02Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011