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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 2001 §45 Abs5;Rechtssatz
Aus den Materialien (RV 949 Blg. NR, GP XXII) zu § 6 Abs. 4 und § 45 Abs. 5 HGG 2001, wobei § 6 Abs 4 und Abs 5 HGG 2001 mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl I Nr 58/2005 eingeführt wurden, ist ersichtlich, dass mit § 6 Abs. 4 HGG 2001 eine lex specialis betreffend die Rückerstattung von Bezügen bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes geschaffen wurde. Weder nach § 6 Abs. 4 HGG 2001 noch nach § 6 Abs. 5 HGG 2001 kommt es auf den guten Glauben des Betreffenden bei Empfangnahme der Bezüge an. (Hier: § 55 Abs. 1 HGG 2001 kommt daher nicht zur Anwendung.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110124.X01Im RIS seit
15.07.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008