RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
AVG §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0153 E 16. April 1991 RS 6(hier ging die Zuständigkeit zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages auf Grund eines vom Beschwerdeführer erhobenen Devolutionsantrages auf die belangte Behörde über)

Stammrechtssatz

Die undifferenzierte Verweisung des Rechtsmittelwerbers "auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen" begründet keine (zusätzliche) Ermittlungspflicht oder Begründungspflicht der Behörde, weil damit weder neues, über den bisherigen Akteninhalt hinausgehendes Sachvorbringen erstattet, noch konkret aufgezeigt wird, ob und in welcher Hinsicht der Rechtsmittelwerber die Auseinandersetzung des bekämpften Bescheides mit seinem Sachvorbringen für unzureichend hält.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120012.X13

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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