Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Legaldefinition des Begriffs "ärztliche Kontrolluntersuchung" findet sich im FSG 1997 nicht. In § 1 Abs. 1 Z 5 der - auf der Grundlage des § 8 Abs. 6 FSG 1997 erlassenen - FSG-GV 1997 wird die "ärztliche Kontrolluntersuchung" definiert als "Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme..., die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist". Die "amtsärztliche Nachuntersuchung" wiederum wird in § 1 Abs. 1 Z 4 FSG-GV 1997 definiert als "Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten ...". Das "ärztliche Gutachten", das nach § 1 Abs. 1 Z 1 FSG-GV 1997 von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG 1997 bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen ist, hat in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen zu umfassen. Daraus wird jedenfalls deutlich, dass die "ärztliche Kontrolluntersuchung" Basis für eine "amtsärztliche Nachuntersuchung" ist, die wiederum dem "amtsärztlichen Gutachten" vorauszugehen hat (gemäß § 8 Abs. 3 FSG 1997 können ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden). Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, warum die "ärztliche Kontrolluntersuchung" iSd § 7 Abs. 3 Z 13 FSG 1997 nur die zum Ende einer Befristung vorgeschriebene Nachuntersuchung durch den Amtsarzt, nicht aber (auch) die quartalsweise zu erbringenden Befunde umfassen soll: Dies wird auch deutlich aus der Bestimmung des § 7 Abs. 6 letzter Satz FSG 1997, wäre doch sonst unverständlich, dass auch die nicht fristgerechte Vorlage eines "Befundes" als Nichteinhaltung der Auflage gilt. (Hier: Die dem Bf mit Bescheid als Auflage vorgeschriebene Vorlage von "CD-Tect-Werten" ist im Fall ihrer Nichterfüllung der Z 13 des § 7 Abs. 3 FSG 1997 zuzuordnen, sodass schon ein einmaliger Verstoß - im Gegensatz zu Z 14 - eine bestimmte Tatsache bilden kann. Der Umstand, dass der Bf noch vor Erlassung des Mandatsbescheids, einen "normwertigen CD-Tect-Wert" vorgelegt hat, ändert nichts mehr daran, dass die Behörde vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 13 FSG 1997 ausgehen konnte: § 7 Abs. 6 letzter Satz FSG 1997 legt nämlich fest, dass die in Rede stehende Auflage dann als nicht eingehalten gilt, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer einwöchigen Nachfrist der Behörde vorgelegt wird.)
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110091.X01Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008