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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Art137 B-VG; Klage eines Landes gegen den Bund wegen Aufwandsvergütung nach §57 Abs3 dritter Satz KFG 1967 (Einrichtungen zur Überprüfung von Fahrzeugen); §57 Abs3 KFG 1967 hat eine finanzausgleichsrechtliche Regelung zum Inhalt (mit Hinweis auf VfSlg. 7875/1976); Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Ansprüche nach §57 Abs3 KFG 1967; in §57 Abs3 Ausnahme vom Grundsatz, daß der mit der Besorgung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung verbundene Aufwand von den Ländern zu tragen ist; keine Bedenken gegen §57 Abs3 unter dem Gesichtspunkt des Art18 B-VG; Aufwandsvergütung für die Zurverfügungstellung der Einrichtungen nicht nur in den Fällen, in denen der KFZ-Eigentümer zur Bezahlung einer Gebühr an den Bund verpflichtet ist; Aufwandsvergütung ist beschränkt auf die Vergütung des Aufwandes, der dadurch entsteht, daß die Einrichtungen in gesicherter Funktionsfähigkeit (allenfalls mit dem für ihre Bedienung notwendigen Hilfspersonal) für die Benützung durch die Sachverständigen zur Verfügung stehen; keine Bedenken gegen die angewendete Berechnungsmethode; Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt; Verzugszinsen sind auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen zu entrichten, wenn das G - wie hier - nichts Gegenteiliges bestimmtSpruch
Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, dem Land OÖ den Betrag von 4558962,32 S zuzüglich Zinsen in der Höhe von 4 vH seit dem 15. Juli 1979 sowie die mit 1465,20 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Mit einer auf Art137 B-VG gestützten Klage vom 8. Oktober 1980 begehrte das Land OÖ vom Bund die Zahlung eines Betrages von 4891070 S samt 4 vH Zinsen seit dem 12. Juni 1979 als Aufwandsvergütung nach §57 Abs3 dritter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267/1967, idF BGBl. 285/1971 (KFG 1967).
Diese Bestimmung lautet:
"(3) Der Landeshauptmann hat dem im Abs2 angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen. Hiebei hat die Gebietskörperschaft, die den Aufwand der das Gutachten einholenden Behörde zu tragen hat, einer anderen Gebietskörperschaft, die den Aufwand für die zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen zu tragen hat, für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen eine Aufwandsvergütung zu leisten."
Nach dem Austausch mehrerer Schriftsätze zwischen dem klagenden Land und dem beklagten, von der Finanzprokuratur vertretenen Bund (Gegenschrift der Finanzprokuratur vom 25. November 1980, vorbereitender Schriftsatz des klagenden Landes vom 4. November 1983 mit dem Begehren auf Zahlung des Betrages von 4254310 S sA, Stellungnahme des beklagten Bundes vom 8. Mai 1984, zweiter vorbereitender Schriftsatz des klagenden Landes vom 14. Jänner 1985, Schriftsatz des klagenden Landes vom 30. August 1985 mit dem Begehren auf Zahlung des Betrages von 4554537,02 S sA, Stellungnahme des beklagten Bundes vom 25. November 1985) begehrte das klagende Land in dem als "(Dritter) vorbereitender, den nunmehrigen Standpunkt des Klägers zusammenfassender Schriftsatz des Klägers" bezeichneten Schreiben vom 30. Dezember 1985 die Bezahlung eines Betrages von 4558962,32 S sA.
Nach dem Vorbringen des klagenden Landes sei der Bund als Gebietskörperschaft, die den Aufwand der bei der Überprüfung von KFZ nach §55 und §56 KFG 1967 Gutachten einholenden Bundespolizeidirektionen Linz, Steyr und Wels zu tragen habe, verpflichtet, dem Land OÖ als der Gebietskörperschaft, die den Aufwand für die vom Landeshauptmann dem Sachverständigen nach §57 Abs3 erster Satz KFG 1967 für die Prüfung eines Fahrzeuges zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen zu tragen habe, diese Aufwandsvergütung für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu leisten.
b) Im Schreiben ist folgende Übersicht über die Zahl der geprüften Fahrzeuge enthalten:
Gesamtanzahl
d in O.Ö. Anzahl d von d BPD Anzahl d von d BPD
überprüften Linz zur Überprüfung Wels zur Überprüfung
Kfz: gestellten Kfz: gestellten Kfz:
Jahr Stück % Stück %
1968 75528 18073 23,92 3616 4,78
1969 96802 23061 23,82 4793 4,95
1970 88309 22786 25,80 - -
1971 72277 22807 31,55 - -
1972 59211 14518 24,51 - -
1973 31223 8882 28,44 2129 6,81
1974 28679 9529 33,22 1735 6,04
1975 34410 11114 32,29 1874 5,44
1976 40638 10807 26,59 1753 4,31
1977 42005 11243 26,76 1765 4,20
Anzahl d von d BPD
Steyr zur Überprüfung
gestellten Kfz:
Jahr Stück %
1968 4132 5,47
1969 4001 4,13
1970 3767 4,26
1971 3179 4,39
1972 3522 5,94
1973 714 2,28
1974 374 1,30
1975 581 1,68
1976 762 1,87
1977 781 1,85
c) Für die Prüfstelle Linz wird vom klagenden Land der aus den Jahressummen der Jahre 1970 bis 1977 errechnete Aufwand für
1. "Stromkosten - Beleuchtung" S 159142,96;
2. "Beheizung (Ölverbrauchsmengen)" S 143847,-;
3. "Gebäude und Anlagen, Instandhaltung" S 329161,22,
------------
somit ein Betrag von S 632151,18
begehrt.
Der für "Gebäude und Anlagen, Instandhaltung" ermittelte Betrag setzt sich aus nachstehenden Komponenten zusammen:
Instandhaltung von Amtseinrichtung S 36741,22;
Hauserfordernisse, Reinigungsmittel S 103009,73;
Maschinenbruchversicherung S 18605,50;
Feuerversicherung S 19358,75;
Haftpflichtversicherung S 1480,11;
Steuern und Abgaben S 22828,99;
Gebäude und Anlagen, Instandhaltung S 127136,92
------------
Summe S 329161,22
d) Für den Betrieb des Prüfstandes in Wels (Rollenbremsprüfstand mit Grubenentlüfter) werden Stromkosten für die Jahre 1975, 1976 und 1977 in der Höhe von S 3741,27 begehrt.
Für den Prüfstand in Steyr wird ein Ersatz von Kosten der angeführten Art nicht begehrt.
e) Für den Einsatz von Prüfhelfern wird der Ersatz von S 3923069,87 geltend gemacht, der sich aus nachstehender Übersicht ergibt:
Gesamt- Gesamt- Gesamt-
Anzahl der aufwand aufwand aufwand Gesamt
Jahr Prüfhelfer Linz Wels Steyr Jahresaufwand
1968 13 - 26229,04 29971,90 56200,94;
1969 12 - 41365,78 34530,46 75896,24;
1970 12 228463,46 - 37769,76 266233,22;
1971 12 308592,18 43013,74 351605,92;
1972 12 256047,85 - 62116,03 318163,88;
1973 12 349584,38 83794,77 28102,14 461481,29;
1974 12 472685,41 86064,56 18552,24 577302,21;
1975 12 549385,05 92635,19 28719,87 670740,11;
1976 11 444995,50 72182,57 31376,56 548554,63;
1977 11 486681,44 76402,45 33807,54 596891,87;
3096435,27 478674,36 347960,24 3923069,87.
f) Die Gesamtsumme der vom Land Oberösterreich begehrten Aufwandsvergütung setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen:
Personalaufwand (Einsatz von Prüfhelfern) S 3923069,87;
Sachaufwand aus dem Betrieb der Kfz-Prüfhalle Linz S 632151,18;
Sachaufwand aus dem Betrieb der Kfz-Prüfstelle Wels S 3741,27;
-------------
Summe S 4558962,32
2. Der beklagte Bund hat in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 1986 folgendes erklärt:
"Außer Streit gestellt wird:
-
daß der klagenden Partei die im 'dritten' Schriftsatz (auf den Seiten 9 - 18) angeführten Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind,
und zwar - insgesamt, dh. für die gesamten Areale und die gesamten Gebäude, auf denen bzw. in denen sich jeweils die Prüfanstalten befinden, auch hinsichtlich der Zuordnung der ausgewiesenen Teilbeträge zu den einzelnen Komponenten der Aufwendungen.
-
daß die angeführten Aufwendungen tatsächlich auch in der im Schriftsatz (insgesamt und im Einzelnen) angeführten Höhe erwachsen sind.
-
daß die klagende Partei die von ihr zugrundegelegte Anzahl von Fahrzeugen (siehe S. 6 ihres Schriftsatzes vom 17. 11. 1983 - sowie 'dritter' Schriftsatz S. 6) jeweils tatsächlich geprüft hat; auch:
was die Stellung der Kraftfahrzeuge durch die einzelnen Bundespolizeidirektionen betrifft.
-
daß die Angaben des 'dritten' Schriftsatzes der klagenden Partei über die Kubaturen, sowie die räumlichen bzw. flächenmäßigen Verhältnisse der Prüfstellen im Verhältnis zu den Prüfhallen jeweils ziffernmäßig richtig sind."
Vom beklagten Bund bestritten wird insbesondere die Notwendigkeit des Einsatzes von Prüfhelfern, desgleichen die Erstattungsfähigkeit des hiefür getätigten Aufwandes. Bestritten wird ferner die Verpflichtung der beklagten Partei, einen Anteil am Ölverbrauch für die Prüfhalle samt zugehörigen Büros und Nebenräumen zu tragen, da die Prüfanstalten auf alle Fälle beheizt werden müßten, unabhängig davon, ob und inwieweit der Bund KFZ zur Prüfung vorführen lasse. Die Aufwandsvergütung iS des §57 Abs3 KFG enthalte schon begrifflich kein Entgelt für die Beheizung der Räume der Prüfanstalt.
Die vom VfGH gestellte Frage, hinsichtlich welcher "Kostenbestandteile" der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach noch bestritten werde, wird vom beklagten Bund zusammenfassend dahingehend beantwortet, daß von seiten der beklagten Partei "die aufgeworfene Frage leider nicht definitiv beantwortet werden" könne, "weil sie davon" abhänge, "welche Kosten bzw. Kostenbestandteile in rechtlicher Hinsicht der Berechnung des §57 Abs3 KFG zugrundegelegt" würden. Eine Beantwortung dieser Frage würde die beklagte Partei gleichsam vorweg auch präjudizieren, was im Hinblick auf die von anderen Bundesländern nach §57 Abs3 KFG erhobenen Ansprüche vermieden werden müsse.
Weiters sehe sich die beklagte Partei "verhalten - ungeachtet der vorgenommenen Außerstreitstellungen, die bei genauer Betrachtung mit dem hier zur Debatte stehenden Problem nichts zu tun hätten, vielmehr einen anderen Bereich ansprächen (nämlich den der tatsächlichen Aufwendungen des Landes) -, hinsichtlich der hier relevanten rechtlichen Zuordnung der einzelnen Kosten, bzw. Kostenkomponenten die Erklärung abzugeben, daß, von ihrem Standpunkt aus betrachtet (§273 ZPO), jede einzelne Post, jeder einzelne Ansatz des Klagebegehrens, bzw. des 'Dritten' Schriftsatzes der klagenden Partei mit NULL (!) anzusetzen" sei.
Anders als die klagende Partei stehe die beklagte Partei auf dem Standpunkt, daß der Bund dem Land gemäß §57 Abs3 KFG dann keine Aufwandsvergütung zu leisten habe, wenn der einzelne KFZ-Eigentümer selbst dem Bund gemäß §56 KFG eine Gebühr nicht zu entrichten habe, weil sein Fahrzeug keine Mängel aufweise.
Gleiche Überlegungen würden auch in bezug auf die Frage gelten, ob Fahrzeuge, die einer Nachprüfung aufgrund vorausgegangener Mängelfeststellung zu unterziehen gewesen seien, aufgrund neuerlicher Vorführung zur Überprüfung eine neuerliche Gebührenpflicht und damit eine neuerliche Pflicht des Bundes zur Zahlung einer Aufwandsvergütung iS des §57 Abs3 KFG an das Land auslösten. Nach Auffassung der beklagten Partei sei dies nicht der Fall.
Schließlich verweist die beklagte Partei darauf, daß sie der klagenden Partei im Jahre 1970 eine A-Konto-Zahlung von 1,4 Millionen Schilling erbracht habe. Dieser Betrag werde von der der klagenden Partei allenfalls zustehenden Summe in Abzug zu bringen sein.
Letztlich werden in der Stellungnahme der beklagten Partei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des §57 Abs3 dritter Satz KFG vorgebracht. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht:
-
Wie hoch die Aufwandsvergütung sein solle,
-
nach welcher Berechnungsmethode sie zu ermitteln sei,
-
ob sie quotenmäßig, perzentuell oder ziffernmäßig zu ermitteln sei,
-
ob sie jeweils im einzelnen Fall zu ermitteln sein werde oder
-
wie der Kostenbeitrag nach §§55, 56 Abs4 KFG - für das gesamte Bundesgebiet einheitlich zu erstellen sein werde (ungeachtet der Unterschiede in der Ausstattung der jeweiligen Prüfeinrichtungen des Landes usw.) (Gleichheitsgrundsatz),
-
ob sie - allenfalls - in ein Verhältnis zum Kostenbeitrag nach §§55, 56 Abs4 KFG zu setzen wäre,
-
ob sie auch zu leisten sei, wenn dem Bund selbst kein Kostenbeitrag zufließe.
Mögen auch bei einem - gemäß Art18 B-VG zulässigen - unbestimmten Gesetzesbegriff mehrere verschiedene, in gleicher Weise rechtmäßige Vorgangsweisen möglich sein, so werde dies dort nicht mehr gelten können, wo - wie hier - je nach Bundesland, je nach Ausstattung, Lage der Prüfeinrichtung, ebenso auch nach dem Jahr der Berechnung der Aufwandsvergütung usw. viel zu unterschiedliche, und damit sachlich nicht mehr begründbare Ergebnisse die Folge seien.
Die beklagte Partei regt an, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §57 Abs3 dritter Satz KFG einzuleiten.
II. Der VfGH hat über die Zulässigkeit der Klage erwogen:
Wie im Erk. des VfGH VfSlg. 7875/1976 dargelegt ist, hat die Bestimmung des §57 Abs3 KFG 1967 eine finanzausgleichsrechtliche Regelung (§2 F-VG iVm. §1 Abs1 FAG 1967, BGBl. 2/1967, FAG 1973, BGBl. 445/1972, FAG 1979, BGBl. 673/1978, FAG 1985, BGBl. 544/1984) zum Inhalt. Aus den im angeführten Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist der VfGH zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Gebietskörperschaften, über Ansprüche nach §57 Abs3 KFG 1967 zuständig.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Klage zulässig.
III. Zur Sache hat der VfGH erwogen:
1. Zu den von der beklagten Partei vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des §57 Abs3 KFG unter dem Gesichtspunkt des Art18 B-VG ist zunächst zu bemerken, daß im dritten Satz des §57 Abs3 allein die Verpflichtung zur Leistung einer Aufwandsvergütung festgelegt ist.
Es trifft zu, daß das Gesetz keine nähere Regelung für die Berechnung der Aufwandsvergütung enthält, doch ergeben sich aus ihrem Inhalt und aus dem Zusammenhang, in dem die Regelung mit dem finanzausgleichsrechtlichen System steht, Direktiven für das Vorgehen bei der Berechnung der Aufwandsvergütung. Das Gesetz regelt hier eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der mit der Besorgung der Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung verbundene Aufwand von den Ländern zu tragen ist. Dieser Regelung liegt - wie sich aus der Wortfolge "Aufwandsvergütung für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen" ergibt - der Gedanke zugrunde, daß die Gebietskörperschaft (der Bund), die (der) die zur Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen Einrichtungen nicht selbst bereitzustellen hat, zu dem Aufwand beizutragen hat, der der zur Bereitstellung dieser Einrichtungen verpflichteten Gebietskörperschaft (dem Land) aus der Zurverfügungstellung dieser Einrichtungen erwächst.
Der Gesetzgeber hat von einer näheren Regelung über Art und Beschaffenheit der zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen abgesehen. Er hat damit in Kauf genommen, daß sich bei der Berechnung der Höhe der Aufwandsvergütung Unterschiedlichkeiten, insbesondere je nach der Art der technischen Ausstattung der Prüfanlagen, ergeben können. Es gelten aber auch für Errichtung und Ausstattung der Prüfeinrichtungen die Grundsätze der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit, sodaß es ausgeschlossen ist, der Berechnung der Aufwandsvergütung eine diesen Grundsätzen widersprechende Höhe des Aufwandes zugrundezulegen.
Der VfGH ist im Erk. VfSlg. 7875/1976 von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Regelung des §57 Abs3 KFG ausgegangen. Er sieht aus den dargelegten Gründen keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen.
2. Der VfGH ist weiters der Meinung, daß der Wortlaut des §57 Abs3 KFG eine Auslegung iS des Vorbringens der beklagten Partei - wonach dann keine Aufwandsvergütung zu leisten sei, wenn der einzelne Kraftfahrzeugeigentümer selbst dem Bund gemäß §56 KFG keine Gebühr zu entrichten habe - nicht gestattet. Nach dem Wortlaut des §57 Abs1 KFG 1967 ist sowohl bei der wiederkehrenden Überprüfung (§55) als auch bei der besonderen Überprüfung (§56) ein Gutachten einzuholen; wird der im Abs2 angeführte Sachverständige zur Begutachtung herangezogen, so hat ihm der Landeshauptmann die für die Prüfung des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen (in beiden Fällen) zur Verfügung zu stellen. Daß eine Aufwandsvergütung für die Zurverfügungstellung der Einrichtungen nur in den Fällen zu leisten sei, in denen der Kraftfahrzeugeigentümer zur Bezahlung einer Gebühr an den Bund verpflichtet ist, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
3. Wie der VfGH im Erk. VfSlg. 7875/1976 ausgeführt hat, ergibt sich aus der Formulierung "Aufwandsvergütung für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen", daß die Aufwandsvergütung nicht auf eine Vergütung des gesamten mit der Erfüllung der Aufgabe des Landeshauptmannes nach dem ersten Satz des §57 Abs3 KFG verbundenen Aufwandes abgestellt ist. Sie ist vielmehr beschränkt auf die Vergütung des Aufwandes, der dadurch entsteht, daß die Einrichtungen in gesicherter Funktionsfähigkeit (allenfalls mit dem für ihre Bedienung notwendigen Hilfspersonal) für die Benützung durch die Sachverständigen zur Verfügung stehen.
Der VfGH ist der Auffassung, daß es sich bei dem Aufwand für "Stromkosten - Beleuchtung", "Beheizung (Ölverbrauchsmenge)", "Gebäude und Anlagen, Instandhaltung" und für den Einsatz der Prüfhelfer um einen solchen handelt, der iS des Erk. VfSlg. 7875/1976 dadurch entstanden ist, daß die Einrichtungen in gesicherter Funktionsfähigkeit für die Benützung durch die Sachverständigen zur Verfügung gestellt worden sind. Eingeschlossen ist darin auch der Aufwand für geeignete Räumlichkeiten zur Unterbringung der bei der Durchführung der Prüfung erforderlichen technischen Einrichtungen (Prüfhalle), für das schriftliche Festhalten des Prüfungsergebnisses (Büroräume, Ausfüllen der Formulare), für die Beleuchtung und Beheizung dieser Räume und für die Prüfhelfer, auf deren Mitwirkung die Sachverständigen bei der Prüfungstätigkeit angewiesen sind.
Damit besteht der vom klagenden Land geltend gemachte Anspruch auf Ersatz dieser Komponenten des Gesamtaufwandes dem Grunde nach zu Recht.
4. Der beklagte Bund hat ausdrücklich anerkannt, daß dem klagenden Land für die einzelnen unter III.3. genannten Vorkehrungen insgesamt Aufwendungen in der von diesem geltend gemachten Höhe tatsächlich erwachsen sind (vgl. I.2.).
Die Höhe der vom beklagten Bund geforderten Aufwandsvergütung für die in der Prüfhalle Linz auf Veranlassung der Bundespolizeidirektionen überprüften KFZ hat das klagende Land derart ermittelt, daß es von dem jährlichen Aufwand ausgegangen ist, der sich aus den Komponenten "Stromkosten - Beleuchtung", "Beheizung (Ölverbrauchsmengen)" und "Gebäude und Anlagen, Instandhaltung" für den gesamten Gebäudekomplex (100% der Gesamtkubatur) - der sowohl die für die Durchführung der Prüfungen der KFZ erforderlichen Räume (Prüfhalle und Nebenräume) als auch andere Räumlichkeiten umfaßt - zusammensetzt. Davon wurde der auf die für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Räume entfallende Anteil nach dem - nicht bestrittenen - Verhältnis der Gesamtkubatur (100%) zur Kubatur der genannten Räume (45,23%) berechnet. Der diesem Prozentanteil entsprechende Betrag des Gesamtaufwandes ist nach dem Verhältnis der - unbestritten gebliebenen - Gesamtzahl der überprüften KFZ zu der - ebenfalls anerkannten - Zahl der auf Veranlassung der Bundespolizeidirektionen geprüften KFZ geteilt worden. Die letzterer Zahl entsprechenden Jahressummen ergaben für die Komponente "Stromkosten - Beleuchtung" den Betrag von 159142,96 S, für die Komponente "Beheizung (Ölverbrauchsmenge)" den Betrag von 143847 S und für die Komponente "Gebäude und Anlagen, Instandhaltung" den Betrag von 329161,22 S, somit als Summe (I.1. litc) den - vom beklagten Bund als ziffernmäßig richtig anerkannten - Betrag von 632151,18 S.
Der VfGH kann nicht finden, daß die angewendete Berechnungsmethode dem Gesetz zuwiderläuft und den Bund stärker belastet, als das seiner - zufolge des Entfalles des Aufwandes für die Schaffung eigener Prüfungseinrichtungen - gesetzlich normierten Pflicht zur Beteiligung an dem dem Land OÖ erwachsenden Aufwand entspricht. Das gegenteilige Vorbringen des beklagten Bundes geht an der nach dem Erk. VfSlg. 7875/1976 gegebenen Rechtslage vorbei.
Auch die Höhe der für den Prüfstand in Wels angefallenen Stromkosten (I.1. litd) ist von der beklagten Partei als ziffernmäßig richtig anerkannt worden. Diese Kosten sind daher - weil sie ausschließlich durch die Prüfung von KFZ verursacht wurden, die die Bundespolizeidirektion Wels veranlaßt hat - bei der Berechnung der Aufwandsvergütung voll zu berücksichtigen.
5. Die Höhe der für den Einsatz der Prüfhelfer geforderten Aufwandsvergütung wurde vom klagenden Land OÖ in der Weise errechnet, daß die durch die besoldungsrechtliche Stellung der einzelnen eingesetzten Prüfhelfer (Beamte der Verwendungsgruppe C) bestimmte - vom beklagten Bund als ziffernmäßig richtig anerkannte - Summe durch die Gesamtzahl der im betreffenden Jahr an den Prüfstellen im Lande OÖ überprüften KFZ dividiert und der Quotient mit der Zahl der auf Veranlassung der einzelnen Bundespolizeidirektionen überprüften KFZ multipliziert wurde. Aus den Jahressummen ergab sich der geltend gemachte Gesamtbetrag von 3923069,87 S (I. 1. litf).
Der VfGH ist der Auffassung, daß auch diese Berechnungsmethode dem Gesetz nicht widerspricht, daß ihr Ergebnis vielmehr dazu führt, daß die Gebietskörperschaft, der der Einsatz von Prüfhelfern erspart bleibt, zu dem Aufwand der Gebietskörperschaft, die die Prüfungseinrichtungen bereitzustellen hat, in dem den Intentionen des Gesetzgebers entsprechenden Ausmaß beiträgt. Entgegen der Meinung des beklagten Bundes kann auch der Einsatz von Beamten der Verwendungsgruppe C als Prüfhelfer nicht als unangemessen beurteilt werden.
6. Wie schon im Erk. VfSlg. 7875/1976 ausgeführt, hat der beklagte Bund dem Land OÖ für den ihm in den Jahren 1968 und 1969 aus der Zurverfügungstellung der Prüfstelle Linz erwachsenen Aufwand eine Vergütung in der Höhe von 1,4 Millionen Schilling geleistet, womit dessen Forderung aus dem Titel der Zurverfügungstellung dieser Prüfstelle in diesen Jahren abgegolten ist. Entgegen dem Vorbringen der beklagten Partei handelt es sich also bei dem von ihr geleisteten Betrag keineswegs um eine A-Konto-Zahlung, sodaß eine Aufrechnung gegen die klagsgegenständliche Forderung - die die Vergütungsansprüche für die Jahre 1968 und 1969 nur bezüglich der Prüfstellen Wels und Steyr einschließt - nicht in Betracht kommt.
7. Zusammenfassend ergibt sich, daß das Klagebegehren in voller Höhe gerechtfertigt ist.
Verzugszinsen sind auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen, wenn - wie hier - das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt (vgl. VfSlg. 5074/1965, 10889/1986), zu entrichten, und zwar ab dem Zeitpunkt des Verzuges. Das die Aufwandsvergütung begehrende Schreiben des klagenden Landes gegen den Bund ist am 12. Juni 1979 bei dem für die Vollziehung der Angelegenheiten des Kraftfahrwesens zuständigen Bundesminister für Verkehr eingelangt. Da dem Bundesminister eine angemessene Frist für die Erfüllung des gestellten Begehrens einzuräumen ist, liegt ein Verzug nicht schon seit dem 12. Juni 1979 vor. Zinsen waren demnach nicht iS des Begehrens des klagenden Landes ab 12. Juni 1979, sondern erst ab 15. Juli 1979 zuzusprechen.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf §41 VerfGG.
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Bundesverwaltung mittelbare, Kraftfahrrecht, Finanzausgleich, Aufwandersatz, VerzugszinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:A6.1980Dokumentnummer
JFT_10138987_80A00006_00