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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Schon in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass entsprechend geschulte Organwalter der zuständigen Fachabteilung des zuständigen Ministeriums die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige im Sinne des § 52 AVG erfüllen. Amtssachverständiger und damit auch für die Richtigkeit des Gutachtens allein Verantwortlicher und in Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht stehend ist jedoch der konkrete Beamte, der das Gutachten approbiert; in seiner Person müssen die Qualifikationen vorliegen, mag ein solches Gutachten auch als solches des Bundeskanzlers bezeichnet werden.
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120116.X06Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015