RS Vwgh 2008/5/21 2007/02/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202010
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

31992L0057 Baustellen-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Anh1;
31992L0057 Baustellen-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art2 lita;
ASchG 1994 §2 Abs3;
BArbSchV 1994 §1 Abs2;
BauKG 1999 §2 Abs3;
BauKG 1999 §2 Abs4;
EURallg;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Übertretungen der BArbSchV 1994 ist der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art beschäftigt sind, verantwortlich. Der Begriff der Bauarbeiten ist -

zur näheren Umschreibung des Baustellenbegriffes - in den einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen einheitlich geregelt (vgl. § 2 Abs 3 ASchG 1994; Art 2 lit a RL 92/57/EWG in Verbindung mit Anhang I; § 2 Abs 3 BauKG 1999). In keiner dieser Normen findet sich eine Ausweitung des Begriffs der Baurbeiten auch auf die für Bauarbeiten erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Lediglich in § 2 Abs 4 BauKG 1999 ist von der "Vorbereitungsphase" die Rede, woraus allerdings im gegebenen Zusammenhang nichts zu gewinnen ist, weil dort nicht der Arbeitgeber, sondern der Bauherr bzw. der bestellte Koordinator angesprochen ist. Der Wendung in § 1 Abs 2

BArbSchV 1994 "Bauarbeiten ... einschließlich der hiefür

erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten" ist demnach - soweit überblickbar - eine nur in der BArbSchV 1994 verwendete Wortfolge. Schon nach ihrem Wortlaut im Zusammenhang mit der demonstrativen Aufzählung in dieser Bestimmung sind damit gerade nicht die dort näher umschriebenen Bauarbeiten gemeint, sondern jede andere Tätigkeit, die erforderlich ist, um - später - Bauarbeiten durchführen zu können. Eine Einschränkung erfährt der Begriff der Vorbereitungsarbeiten nur insofern, als es sich dabei um vorbereitende Tätigkeiten für Arbeiten der in § 1 Abs 2 BArbSchV 1994 genannten Art handeln muss.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020279.X02

Im RIS seit

20.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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